VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_805/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 03.03.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_805/2020 vom 28.01.2021
 
 
9C_805/2020
 
 
Urteil vom 28. Januar 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Williner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. November 2020 (200 20 739 IV).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 30. Dezember 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. November 2020,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
3
dass das kantonale Gericht auf die Beschwerde vom 23. September 2020 nicht eingetreten ist mit der Begründung, diese habe den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, innert der angesetzten Nachfrist sei keine verbesserte Eingabe eingegangen und es sei kein Kostenvorschuss geleistet worden,
4
dass die Versicherte in ihrer weitschweifigen Eingabe, soweit diese überhaupt sachbezogen und verständlich ist, nicht ansatzweise darlegt, weshalb die Vorinstanz auf ihre Beschwerde vom 23. September 2020 hätte eintreten sollen,
5
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
6
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
7
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
8
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
9
Luzern, 28. Januar 2021
10
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
11
des Schweizerischen Bundesgerichts
12
Der Präsident: Parrino
13
Der Gerichtsschreiber: Williner
14
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).