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Informationen zum Dokument  BGer 9C_735/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_735/2020 vom 28.01.2021
 
 
9C_735/2020
 
 
Urteil vom 28. Januar 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Nünlist.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. Oktober 2020 (VV.2020.47/E).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.A.________ bezog für ihre am 5. September 1992 geborene Tochter, B.A.________, eine Kinderrente der Invalidenversicherung. Ab 1. August 2013 war B.A.________ an der Hochschule U.________ immatrikuliert. Daneben war sie ab dem 9. September 2013 in einem Pensum von 50 % erwerbstätig. Am 7. Juli 2017 teilte die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau A.A.________ mit, dass die Kinderrente ihrer Tochter im September 2017 letztmals ausbezahlt werde, da diese dann das 25. Altersjahr vollenden werde. Im Rahmen abschliessender Abklärungen wurde der Arbeitsvertrag von B.A.________ inklusive der Lohnangaben ab 1. September 2014 einverlangt. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle des Kantons Thurgau die Kinderrente von B.A.________ mit Verfügung vom 28. Januar 2020 rückwirkend per 1. Januar 2015 auf und forderte von ihrer Mutter für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. August 2017 einen Betrag von Fr. 19'933.- zurück.
1
B. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 21. Oktober 2020 ab.
2
C. A.A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, es sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids auf eine Rückforderung von Rentenleistungen zu verzichten.
3
 
Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Strittig und zu prüfen ist die Rückforderung der Kinderrente für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. August 2017. Auf die im angefochtenen Entscheid dargelegten Rechtsgrundlagen wird verwiesen.
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2.1. Eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids war möglich; es kann somit nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht resp. des Anspruchs auf rechtliches Gehör gesprochen werden (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen).
6
2.2. Die Beschwerdeschrift erschöpft sich über weite Strecken in rein appellatorischer Kritik (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen) am vorinstanzlichen Entscheid, indem die bereits vor dem kantonalen Gericht vorgebrachten Rügen wiederholt werden. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
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2.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist BGE 142 V 442 klar zu entnehmen, dass mit dem Einkommen gemäss Art. 49bis Abs. 3 AHVV das Bruttoerwerbseinkommen gemeint ist. So geht dies bereits aus der Regeste unzweideutig hervor. Weiterungen erübrigen sich mangels Relevanz der Vorbringen.
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3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
9
4. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
10
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. Januar 2021
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist
 
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