VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_1032/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 13.02.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_1032/2020 vom 28.01.2021
 
 
5A_1032/2020
 
 
Verfügung vom 28. Januar 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, als Instruktionsrichter,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 4. Dezember 2020 (KES 20 979).
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ am 28. November 2020 von Dr. med. B.________ im Psychiatriezentrum U.________ fürsorgerisch untergebracht wurde;
 
dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 4. Dezember 2020 die hiergegen erhobene Beschwerde abwies;
 
dass sich A.________ mit Beschwerde vom 10. Dezember 2020 an das Bundesgericht gewendet und die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung beantragt hat;
 
dass A.________ am 4. Januar 2021 aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen wurde;
 
dass der Streitgegenstand an diesem Datum gegenstandslos wurde;
 
dass A.________ mit Verfügung vom 6. Januar 2021 eingeladen wurde, sich zum Ausgang des Verfahrens zu äussern;
 
dass sich A.________ innert der ihm gesetzten Frist nicht hat vernehmen lassen;
 
dass das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit durch den Instruktionsrichter abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass A.________ kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
 verfügt der Instruktionsrichter:
 
1. Das Verfahren 5A_1032/2020 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Januar 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Instruktionsrichter: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).