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Informationen zum Dokument  BGer 4A_658/2020  Materielle Begründung
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BGer 4A_658/2020 vom 28.01.2021
 
 
4A_658/2020
 
 
Urteil vom 28. Januar 2021
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. B.________,
 
2. C.________,
 
3. D.________,
 
alle drei vertreten durch Fürsprecher Peter Krebs,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen und Forderung aus Aktionärbindungsvertrag,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
 
vom 1. Dezember 2020 (ZOR.2020.73).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer am 1. September 2020 beim Bezirksgericht Bremgarten Klage erhob, mit der er die Ungültigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse der E.________ AG vom 25. August 2020 sowie zusätzlich Ansprüche aus einem Aktionärsbindungsvertrag mit den Beschwerdegegnern vom 26. Juni 1998 geltend machte;
 
dass das Bezirksgericht mit Entscheid vom 8. Oktober 2020 auf die Klage nicht eintrat;
 
dass das Obergericht des Kantons Aargau am 1. Dezember 2020 auf eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Berufung nicht eintrat, da es ihr an einer rechtsgenügenden Begründung fehle;
 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 19. Dezember 2020 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer darin keine sachdienlichen Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er hinreichend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf die bei ihr erhobene Berufung nicht eintrat, weil diese nicht genügend begründet sei;
 
dass der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei mit dem angefochtenen Entscheid Teil einer kriminellen und korrupten Organisation, ohne indessen nachvollziehbar zu begründen, aus welchen Gründen die Vorinstanz bzw. die beim angefochtenen Entscheid mitwirkenden Gerichtspersonen dem Anspruch auf einen unparteiischen Richter nicht genügen sollen;
 
dass somit auf die vorliegende Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Januar 2021
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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