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Informationen zum Dokument  BGer 1F_2/2021  Materielle Begründung
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BGer 1F_2/2021 vom 28.01.2021
 
 
1F_2/2021
 
 
Urteil vom 28. Januar 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichter Chaix, Merz,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
Beamte der Kantonspolizei St. Gallen,
 
p.A. Kommando der Kantonspolizei,
 
Gesuchsgegner,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
 
Untersuchungsamt Altstätten,
 
Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten,
 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen,
 
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen
 
Bundesgerichts vom 23. Januar 2020
 
(1C_25/2020 [Entscheid AK.2019.371-AK]).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Januar 2020 (1C_25/2020) auf eine von A.________ gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2019 erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;
 
dass A.________ mit Eingabe vom 9. Januar 2021 (Postaufgabe 10. Januar 2021) das bundesgerichtliche Urteil 1C_25/2020 vom 23. Januar 2020 beanstandet;
 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
 
dass die Eingabe vom 9. Januar 2021 somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist;
 
dass die Gesuchstellerin sich auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein solcher vorliegen sollte;
 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Januar 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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