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Informationen zum Dokument  BGer 1B_35/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_35/2021 vom 27.01.2021
 
 
1B_35/2021
 
 
Urteil vom 27. Januar 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Solothurn,
 
Präsident der Beschwerdekammer,
 
Amthaus 1, 4502 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des
 
Kantons Solothurn, Präsident der Beschwerdekammer,
 
vom 15. Januar 2021 (BKBES.2020.157).
 
 
Erwägungen:
 
1. A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Beschwerde. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies mit Verfügung vom 15. Januar 2021 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte ihn auf, bis zum 3. Februar 2021 eine Sicherheitsleistung zu erbringen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, eine adhäsionsweise erhobene Zivilklage erweise sich als aussichtslos, weshalb keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden könne.
 
 
2.
 
Mit Eingabe vom 24. Januar 2021 (Postaufgabe 25. Januar 2021) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
 
3.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
 
4. Der Beschwerdeführer setzt sich überhaupt nicht mit der Begründung der Beschwerdekammer auseinander, die zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
5. Ausnahmsweise ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Präsident der Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Januar 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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