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Informationen zum Dokument  BGer 2C_66/2021  Materielle Begründung
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BGer 2C_66/2021 vom 26.01.2021
 
 
2C_66/2021
 
 
Urteil vom 26. Januar 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton St. Gallen,
 
handelnd durch das Sicherheits- und Justizdepartement.
 
Gegenstand
 
Staatshaftung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 2. Dezember 2020 (BO.2020.40-K3).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Mit Klage vom 8. Februar 2020 forderte A.________ vom Kanton St. Gallen eine Entschädigung von Fr. 12'150'000.--. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Das Kreisgericht St. Gallen wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 26. März 2020 wegen Aussichtslosigkeit ab. Diesen Entscheid bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen am 23. April 2020. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_344/2020 vom 18. Mai 2020 nicht ein.
 
1.2. Im Anschluss an das bundesgerichtliche Urteil forderte das Kreisgericht St. Gallen A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 100'000.-- auf. Nachdem dieser auch innert Nachfrist nicht geleistet worden war, trat es am 23. Juli 2020 auf die Klage nicht ein. Diesen Nichteintretensentscheid bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 2. Dezember 2020.
 
1.3. Mit Beschwerde vom 12. Januar 2021 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es seien diverse Akten anzufordern und zu überprüfen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung und wendet sich gegen die vorinstanzlichen Kostenfolgen. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.
 
 
2.
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Diese Begründungsanforderungen sind dem Beschwerdeführer bereits im Urteil 2C_344/2020 vom 18. Mai 2020 dargelegt worden.
 
2.2. Das Kantonsgericht hat erwogen, auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers könne nur insoweit eingetreten werden, als dass er den Kostenvorschuss des Kreisgerichts rüge. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Erhebung eines Kostenvorschusses nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erfüllt gewesen seien. Die Höhe des Kostenvorschusses könne mit dem Nichteintretensentscheid nicht mehr überprüft werden; im Übrigen sei die Höhe angesichts des Streitwerts von Fr. 12,15 Mio. nicht zu beanstanden.
 
2.3. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er nimmt weder auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids Bezug noch äussert er sich zum Nichteintretensentscheid des Kreisgerichts. Seine materiell-rechtlichen Ausführungen gehen von vornherein an der Sache vorbei, nachdem das Kreisgericht auf seine Klage aus formalen Gründen nicht eingetreten ist. Auch soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Kostenfolgen rügt, begründet er seinen Antrag nicht näher. Selbst unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer eine Laienbeschwerde eingereicht hat und die formellen Hürden daher praxisgemäss niedriger anzusetzen sind (Urteil 2C_626/2020 vom 3. August 2020 E. 2.4), mangelt es der Beschwerde offensichtlich an einer hinreichenden Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
 
3.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auch für das bundesgerichtliche Verfahren stellt, ist es wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario).
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
 
1.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
 
2.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Januar 2021
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierendes Mitglied: Aubry Girardin
 
Der Gerichtsschreiber: Businger
 
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