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Informationen zum Dokument  BGer 8C_50/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_50/2021 vom 25.01.2021
 
 
8C_50/2021
 
 
Urteil vom 25. Januar 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Herrn B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen, Geltenwilenstrasse 16, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. November 2020 (AVI 2020/13).
 
 
Nach Einsicht
 
in die am 18. Januar 2021 ergänzte Beschwerde vom 15. Januar 2021 (jeweils Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. November 2020,
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in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind, während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
3
dass die Feststellung des Sachverhalts in Arbeitslosenversicherungsstreitigkeiten nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG),
4
dass das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der Akten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen zur Überzeugung gelangt ist, die Behauptung des Beschwerdeführers, innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der Arbeitslosenkasse oder beim Konkursamt um Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung ersucht zu haben, liesse sich nicht mit dem hierfür erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen, was gemäss Art. 53 AVIG einen Anspruch darauf ausschliesse,
5
dass es dabei auch näher darlegte, weshalb der Beschwerdeführer aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis nichts zu seinen Gunsten ableiten kann und weshalb auch nicht argumentiert werden kann, die Arbeitslosenkasse sei ihren Informationspflichten hinsichtlich der Verwirkungsfrist nicht hinreichend nachgekommen,
6
dass der Beschwerdeführer sich letztinstanzlich im Wesentlichen darauf beschränkt, den Geschehensablauf aus seiner Sicht zu schildern,
7
dass er es unterlässt, aufzuzeigen, inwiefern die dazu ergangenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
8
dass es nicht ausreicht, erneut weitere Abklärungen hinsichtlich des von ihm behaupteten Zerwürfnisses zwischen dem Vertreter des Beschwerdeführers und der Ansprechperson der kantonalen Arbeitslosenkasse für Insolvenzentschädigungen und Kurzarbeit zu fordern, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Verzicht darauf rechtsfehlerhaft erfolgt sein soll,
9
dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik erschöpfen,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
12
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. Januar 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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