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Informationen zum Dokument  BGer 5A_58/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_58/2021 vom 22.01.2021
 
 
5A_58/2021
 
 
Urteil vom 22. Januar 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Betreibungsamt Basel-Landschaft,
 
Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Pfändungsvollzug,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 12. Januar 2021 (420 20 268).
 
 
Sachverhalt:
 
Am 17. November 2020 vollzog das Betreibungsamt Basel-Landschaft in der Pfändungsgruppe Nr. xxx bei A.________ in deren Wohnung die Pfändung und pfändete dabei ein Kontoguthaben bei der Bank B.________ über Fr. 15'000.--.
1
Auf die gegen die Pfändungsverfügung erhobene Beschwerde trat die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mit Entscheid vom 12. Januar 2021 nicht ein mit der Begründung, es erfolge keinerlei Auseinandersetzung mit Pfändung selbst, sondern nur die Aussage, dass sie den Pfändungsbeamten bei der Staatsanwaltschaft angezeigt habe und die begleitenden Polizisten ihr Leid zugefügt hätten.
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Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 21. Januar 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen:
 
1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).
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Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine sachgerichtete Begründung, sondern nebst einer ausführlichen Schilderung der Zutaten des Mittag- und Abendessens Polemik in verschiedener Richtung (gegenüber dem Anwalt, Bundesrichtern und Bankenvertretern bzw. der Schweizer Justiz und der Finanzwirtschaft) sowie den - bereits in zahlreichen früheren Verfahren geäusserten - Appell, dass sich das Bundesgericht mit dem "Fall C.________" befasse bzw. diesbezüglich der EuGH eingeschaltet werde.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
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4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Januar 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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