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Informationen zum Dokument  BGer 2C_556/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_556/2020 vom 22.01.2021
 
 
2C_556/2020
 
 
Urteil vom 22. Januar 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Gerichtsschreiber Errass.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan,
 
gegen
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. Mai 2020 (VWBES.2019.426).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ (Italiener) wurde am 6. Mai 1976 in der Schweiz geboren. Am 7. April 2003 ersuchte er um Reservation seiner Niederlassungsbewilligung, um eine Drogenentzugstherapie in Italien zu machen. Am 15. Januar 2009 reiste er wieder in die Schweiz ein; seine Niederlassungsbewilligung war in der Zwischenzeit erloschen (Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG [SR 142.20; bis 31. Dezember 2019: AuG (AS 2007 5437)]). Gestützt auf den von ihm eingereichten Arbeitsvertrag erhielt A.________ eine Kurzaufenthaltsbewilligung, die verlängert wurde. Am 9. November 2010 erhielt er die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die letztmals bis zum 15. März 2018 verlängert wurde. Vom 25. September 2012 bis 9. Juni 2016 war er verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos.
1
 
B.
 
Zwischen 1995 und 2002 wurde A.________ mehrmals zu Gefängnisstrafen (dreimal zu 18 Monate; einmal zu sechs Monaten plus Einweisung für unbestimmte Zeit in ein Erziehungsheim; einmal zu drei Wochen) verurteilt, vor allem wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und strafbarer Handlungen gegen das BetmG (SR 812.121). In dieser Zeit wurde A.________ auch verwarnt. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz wurde A.________ wie folgt verurteilt:
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-  "Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 100.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse von CHF 1'200.00 wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerscheinentzugs, mehrfacher Übertretung des BetmG, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und geringfügigen Diebstahls (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 2. April 2015);
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-  18 Monate Freiheitsstrafe, davon 12 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, und Busse von CHF 400.00 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Verletzung des Schriftgeheimnisses, Diebstahls, Vergehen gegen das BetmG, mehrfacher Übertretung des BetmG, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises und mehrfacher Übertretung des SVG (Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 20. April 2017);
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-  Busse von CHF 400.00 wegen mehrfacher Übertretung des BetmG und Fahrens ohne gültigen Fahrausweis (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 16. März 2018)."
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Vom 4. November 1996 bis 31. Dezember 2004 und vom 1. November 2014 bis 31. Januar 2015 bezog A.________ Sozialhilfe. Seit dem 1. Oktober 2015 wurde er erneut sozialhilferechtlich unterstützt, von Dezember 2018 bis und mit März 2019 war dies nicht nötig. Im April 2019 bezog A.________ Sozialhilfe, im Mai 2019 wiederum keine; ab Juni 2019 bis zum Entscheid des Migrationsamtes des Kantons Solothurn Mitte November 2019 war er auf Sozialhilfe angewiesen. Daneben weist er Verlustscheine und eine eingeleitete Betreibung auf.
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Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt am 21. November 2019 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde dagegen am 26. Mai 2020 ab.
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C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. Mai 2020 aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Solothurn anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. die bestehende, eventuell unter Verbindung mit einer Verwarnung, zu verlängern und von der Wegweisung abzusehen, subeventuell die Sache zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt er für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege.
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D.
 
Das Verwaltungsgericht und das Migrationsamt des Kantons Solothurn beantragen die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat sich dazu geäussert.
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Antragsgemäss hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde am 8. Juli 2020 aufschiebende Wirkung erteilt.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da der Beschwerdeführer als italienischer Staatsbürger gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) potenziell einen Anspruch darauf geltend macht, dass sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz anerkannt und gegebenenfalls die damit verbundene Bewilligung ausgestellt wird (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Der Bewilligung kommt im Zusammenhang mit dem FZA keine rechtsbegründende, sondern lediglich eine deklaratorische Wirkung zu (vgl. BGE 136 II 329 E. 2.2 in fine; 134 IV 57 E. 4 S. 58). Die Frage, ob die Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht verlängert worden ist, betrifft nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der inhaltlichen Prüfung der Beschwerde (vgl. BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.). Da auch alle weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
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Nicht einzutreten ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde: in Bezug auf die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht - wie dargelegt - bereits die Beschwerde gestützt auf Art. 82 ff. BGG (Art. 113 BGG); in Bezug auf die Wegweisung führt der Beschwerdeführer nicht aus, inwiefern er dazu legitimiert ist und welche verfassungsmässige Rechte verletzt sind (Art. 115 f. i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 117 BGG).
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1.2.
 
1.2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Rechtsverletzungen, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu augenfällig sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig (BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht falsch festgestellt und unzählige Rügen nicht behandelt habe. Diese beiden Rügen sind eng mit der materiellen Prüfung der Sache verbunden, weshalb diese im Zusammenhang mit der Rechtsfrage - soweit notwendig - behandelt werden.
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2. 
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2.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Aufenthaltsberechtigung zu Recht widerrufen worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer vor Vorinstanz wiederholt darauf hingewiesen, dass er im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils dem FZA unterliege. Die Vorinstanz hat den Widerruf zwar formell gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 5 Anh. I FZA geprüft, aber - mit einer falschen Begründung - tatsächlich offen gelassen, ob der Beschwerdeführer dem FZA untersteht. Dieses Vorgehen macht nur dann Sinn, wenn der Widerruf unter Beachtung der gegenüber dem AIG 
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2.2. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann u.a. die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer u.a. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d.h. von mehr als einem Jahr: BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147) verurteilt wurde. Jede aufenthaltsbeendende Massnahme muss zudem verhältnismässig sein (Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Dabei sind die privaten Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 S. 336; zu den zu berücksichtigenden Elementen vgl. Urteil des EGMR Saber und Boughassal gegen Spanien vom 18. Dezember 2018 [Nr. 76550/13 und 45938/14] § 40; Urteil 2C_503/2019 vom 7. April 2020 E. 4). Die Vorinstanz hat zwar Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bei den rechtlichen Grundlagen erwähnt, aber im Rahmen der Rechtsanwendung nicht geprüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
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2.3. Würde der Beschwerdeführer dem FZA unterliegen, so wären zusätzlich die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu beachten. Gemäss dieser Bestimmung dürfen die durch das Abkommen gewährten Rechtsansprüche nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Dementsprechend darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein; strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne Weiteres diese Massnahmen begründen. Rechtsprechungsgemäss darf daher eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit als Anlass für eine Massnahme herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Die Bejahung einer Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren wird; ebensowenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat besteht (Urteil 2C_765/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2.1). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutverletzung wiegt, umso weniger ist die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls hinzunehmen (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; Urteil 2C_740/2017 vom 6. März 2018 E. 2.2.2). Als schwerwiegend gelten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität, der Drogenhandel und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus und Menschenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 130 f.).
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Die Feststellung einer gegenwärtigen Gefährdung bildet eine Grundvoraussetzung für einen zulässigen Eingriff in die Freizügigkeitsrechte; liegt deshalb keine solche Gefährdung vor, ist ein Eingriff bereits ohne Interessenabwägung nach Art. 5 Anh. I FZA unzulässig (BGE 130 II 176 E. 4.2 und E. 4.3.4 S. 185 bzw. 189).
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3. 
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3.1. Die Vorinstanz legte ihrem Entscheid die einzelrichterliche Verurteilung vom 20. April 2017 wegen gewerbsmässigen und nicht gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Verletzung des Schriftgeheimnisses sowie Delikten gegen das BetmG (SR 812.121) und gegen das SVG (SR 741.01) zugrunde. Art. 66a ff. StGB und Art. 62 Abs. 2 AIG finden keine Anwendung (vgl. BGE 146 II 49 E. 5.2 S. 52, 1 E. 2.1.2 S. 4). Das Richteramt bestrafte den Beschwerdeführer im abgekürzten Verfahren mit 18 Monaten Freiheitsstrafe. Dass damit der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ("längerfristige Freiheitsstrafe") erfüllt ist, ist unbestritten.
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3.2.
 
3.2.1. Für die Einschätzung des Gewichts des öffentlichen Interesses ist die Art und Schwere des Delikts sowie das Verschulden des Beschwerdeführers entscheidend. Dazu äussert sich weder das Strafurteil, welches im abgekürzten Verfahren ergangen ist, noch die Staatsanwaltschaft. Die Vorinstanz hat sich deshalb auf folgende Argumente gestützt: gesetzgeberische Intention beim Erlass des in casu noch nicht anwendbaren Art. 66a StGB; Kontext mit 18 und mehr Jahren zurückliegenden Urteilen; Fakten der den Widerruf auslösenden Straftaten.
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3.2.2. Aus der gesetzgeberischen Intention beim Erlass von Art. 66a StGB lässt sich für die Schwere und Art des 
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3.2.3. Das Bundesgericht hat in einer langen Rechtsprechung gewisse strafrechtliche Delikte als schwere Straftaten erachtet (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19) : Als solche gelten in der Regel "Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven" (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 20 m.w.H., ständige Rechtsprechung; Urteil 2C_219/2018 vom 26. Februar 2019 E. 2.2.1), Sexualdelikte an Erwachsenen und erst recht an Kindern und Jugendlichen (vgl. Urteile 2C_45/2017 vom 10. August 2017 E. 2.4; 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.1; 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 137 II 233), Gewaltdelikte (Urteil 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2), Raub (Urteil 2C_734/2014 vom 2. Februar 2015 E. 3.2). Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte fallen nicht unter den vom Bundesgericht im migrationsrechtlichen Widerrufsverfahren verstandenen Begriff der schweren Straftat (siehe auch die Beispiele in BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.). Angesichts des Strafrahmens der Delikte handelt es sich im Vergleich zu den oben aufgeführten schweren Straftaten um eine nicht leichte, aber auch nicht schwere Straftat. An dieser Gesamtbetrachtung der begangenen Delikte ändert sich nichts, auch wenn für den gewerbsmässigen Diebstahl eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vorgesehen ist.
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3.3. 
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3.3.1. Nach Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO hat das Strafgericht die 
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3.3.2. Beim migrationsrechtlichen Verschulden ist auch der Biographie des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Allerdings hat die Vorinstanz bundesrechtswidrig nur die negativen Punkte herausgestrichen: Der Beschwerdeführer ist sehr früh in Kontakt mit Drogen gekommen. Seine Delikte hat er vorwiegend zur Finanzierung seiner Drogensucht begangen (Beschaffungskriminalität, Sachverhalt der Verfügung des Migrationsamtes vom 21. November 2019; Art. 105 Abs. 2 BGG). Von 2004 bis 2009 unterzog er sich einer Drogenentzugstherapie in Italien und reiste 2009 wieder in die Schweiz ein. Danach blieb er während rund sechs Jahren drogen- und deliktsfrei. Insofern ist der Beschwerdeführer ernsthaft bemüht, seine Drogensucht in den Griff zu bekommen. 2015 wurde der Beschwerdeführer wieder rückfällig, was - wie der Beschwerdeführer plausibel ausführt - mit dem Scheitern der Ehe zusammenhing.
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Aus den vorinstanzlichen Unterlagen (Art. 105 Abs. 2 BGG) geht nun hervor, dass der Beschwerdeführer während etwas längerer Zeit keine Drogen mehr genommen hat. Stabilisierend dürfte auch seine neue Beziehung sein (vgl. Urteil 2C_740/2017 vom 6. März 2018 E. 3.3). Trotzdem kann eine gewisse Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden, solange der Beschwerdeführer seine Drogensucht nicht definitiv überwunden hat. Erfahrungsgemäss ist der Weg aus der Drogensucht lang und verläuft selten gradlinig (vgl. Urteil 2C_611/2013 vom 13. Oktober 2014 E. 3.1), womit die vom Beschwerdeführer neuerlich begangene Delinquenz keineswegs verharmlost werden soll. Bei der Beurteilung des migrationsrechtlichen Verschuldens des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz jedoch der insgesamt eher positiven Entwicklung des Betroffenen seit 2009, namentlich dessen Anstrengungen, nach der fünfjährigen Drogentherapie weiterhin drogenfrei zu leben, zu wenig Rechnung getragen (vgl. Urteil 2C_611/2013 vom 13. Oktober 2014 E. 3.1 i.f.).
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3.4. 
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3.4.1. Zur Rückfallgefahr hat sich weder die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren noch das Urteil vom 20. April 2017 geäussert. Klar ist, dass die Delikte in einem kausalen Zusammenhang zur Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers stehen. Die Vorinstanzen haben gestützt auf die vor mindestens 18 Jahren rechtskräftig entschiedenen Urteile daraus den Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer nichts gelernt habe, ziehe sich doch die Delinquenz wie ein roter Faden durch seine Biographie.
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3.4.2. Frühere strafrechtliche Verurteilungen können berücksichtigt werden, wenn die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Dies gilt auch dann, wenn die Verurteilungen - wie im vorliegenden Fall (Art. 369 Abs. 1 lit. b StGB) - so alt sind, dass sie von Amtes entfernt werden mussten und daran keine Rechtsfolgen mehr geknüpft werden können (BGE 135 I 71 E. 2.10 S. 75 f.; Urteil 2C_766/2019 vom 14. September 2020 E. 5.1). Allerdings kommt weit zurückliegenden Straftaten in der Regel keine grosse Bedeutung mehr zu. Das trifft vorliegend zu: Die Vorinstanz stellt nicht in Rechnung, dass der Beschwerdeführer von 2004 bis 2009 sich einer Drogenentzugstherapie in Italien unterzogen hatte und nach seiner Einreise während rund sechs Jahren drogen- und deliktsfrei blieb. Insofern ist er während längerer Zeit drogen- und deliktsfrei geblieben. Wie bereits ausgeführt (oben E. 3.3.2), ist der Weg aus der Drogensucht lang und verläuft selten gradlinig (vgl. Urteil 2C_611/2013 vom 13. Oktober 2014 E. 3.1). Angesichts der neuen stabilisierenden Beziehung, seiner Beschäftigung (siehe hinten E. 4) und seinem Willen, von der Drogensucht loszukommen, kann davon ausgegangen werden, dass zwar ein Rückfall nicht ausgeschlossen werden kann, aber eher als gering zu betrachten ist.
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3.5. Zusammenfassend ergibt sich im Hinblick auf Art. 5 Anh. I FZA nun Folgendes: Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte stellen entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine schwerwiegende Verletzung wichtiger Rechtsgüter dar. Die Delikte umfassen v.a. Sachschäden; Personen hat der Beschwerdeführer keine Gewalt angetan. Mit seinem Drogenkonsum hat er vor allem sich selbst geschädigt. Zwar ist der Beschwerdeführer nach langer Zeit rückfällig geworden. Aufgrund seiner diversen Anstrengungen, die Drogensucht in den Griff zu bekommen, seiner neuen, stabilisierenden Beziehung und auch den Bemühungen, Arbeit zu finden, ist auch die Wahrscheinlichkeit für einen weiteren Rückfall eher gering. Insgesamt wäre deshalb angesichts der geringen Schwere der Verletzung der betroffenen Rechtsgüter und der geringen Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls ein Widerruf gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 5 Anh. I FZA unzulässig. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer dem FZA untersteht.
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4. 
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4.1. Die Vorinstanz hat die Frage offen gelassen, ob der Beschwerdeführer unter das FZA falle. Vor dem Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer Arbeitsverträge und Abrechnungen eingereicht. Die Vorinstanz nimmt diese nur bei der Beurteilung, ob eine biographische Kehrtwende stattgefunden hat, zur Kenntnis, ansonsten rezipiert sie den Sachverhalt, welcher im Zeitpunkt der Verfügung des Migrationsamtes galt.
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Bundesgerichtliche Vorinstanzen sind aber entsprechend Art. 110 BGG gehalten, den Sachverhalt so festzustellen, wie er sich zum Zeitpunkt ihres Urteils tatsächlich präsentiert (Urteil 2C_580/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen), weshalb die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu prüfen gehabt hätte, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils Arbeitnehmer gewesen ist (siehe auch Urteil 2C_938/2018 vom 24. Juni 2019 E. 6.3).
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4.2.
 
4.2.1. Nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B-Bewilligung). Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten.
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4.2.2. Nach der Rechtsprechung kann nur dann von einem Arbeitnehmer im freizügigkeitsrechtlichen Sinne und dem damit verbundenen Status ausgegangen werden, wenn der unselbständig erwerbstätige Vertragsausländer (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1 E. 2.2.3 S. 5 f.; 131 II 339 E. 3 und E. 4, je mit Hinweisen). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an (BGE 141 II 1 E. 2.2.4, mit Hinweisen). Damit schliessen auch Teilzeitarbeitsverhältnisse sowie Lohnsummen unterhalb des Existenzminimums ("working poor": Urteil 2C_1061/2013 vom 14. Juli 2015 E. 4.2.1 i.f. mit weiteren Hinweisen) das Vorliegen eines Arbeitnehmers im Sinne des FZA nicht aus (vgl. Urteile des EuGH vom 23. März 1982 53/81 
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4.3. Dem vorinstanzlichen Urteil und den vor Vorinstanz eingereichten Unterlagen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer gewillt ist, zu arbeiten, und tatsächlich auch arbeitet: Der Beschwerdeführer ist bei einem Temporärbüro im Rahmen eines Einsatzvertrages angestellt, welches für ihn verschiedene Arbeiten vermittelt. Aus dem Urteil ergeben sich folgende Anstellungen mit folgendem Salär: September 2019: neun Stunden; Oktober 2019: Verdienst von Fr. 243.75; November 2019: Verdienst von Fr. 1'917.55; Dezember 2019: Verdienst von Fr. 2'144.15; Januar 2020: Verdienst von mindestens Fr. 1'044.25. Daneben habe der Beschwerdeführer einen Einsatzvertrag für Februar 2020 eingereicht und sich als Logistiker bei der Migros beworben. Weitere Arbeitsleistungen nennt die Vorinstanz nicht und sie hat auch keine weiteren Abklärungen getroffen. Ferner finden sich in den Akten (Art. 105 Abs. 2 BGG) Lohnabrechnungen von Januar - Mai 2019 (teilweise mehrere für einen Monat).
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Entsprechend diesen Feststellungen stand der Beschwerdeführer somit in einem weisungsgebundenen Abhängigkeitsverhältnis, wobei er eine tatsächliche und echte Tätigkeit für einen anderen für eine bestimmte Zeit verrichtete und dafür ein Entgelt bezog. Wie ausgeführt lassen weder unfreiwillige Arbeitslosigkeit noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Temporärarbeit leistet, seine Arbeitnehmereigenschaft entfallen. Mit der Einreichung einer Arbeitsbestätigung vom 22. Juni 2020, wonach der Beschwerdeführer seit dem 4. Februar 2020 als Staplerfahrer arbeitet - also auch im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils -, hat er trotz fehlender vorinstanzlicher Abklärung (vgl. Urteil 2C_938/2018 vom 24. Juni 2019 E. 6.3) somit die Erwartung bestätigt, dass er weiterhin im schweizerischen Arbeitsmarkt eingegliedert ist (vgl. z.B. Urteil 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.3). Die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers begründet somit die Anwendbarkeit des FZA gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anh. I FZA (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.1 S. 3 f.).
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4.4. Da der Beschwerdeführer Arbeitnehmer im Sinne des FZA ist, muss beim Widerruf oder bei der Nichtverlängerung der Aufenthaltsberechtigung (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.3.4 S. 182) Art. 5 Anh. I FZA beachtet werden. Wie bereits ausgeführt, ist der Widerruf gestützt auf Art. 5 Anh. I FZA unzulässig.
40
 
5.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn aufzuheben. Das Migrationsamt ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Bei diesem Ergebnis sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird somit gegenstandslos. Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. Mai 2020 wird aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
 
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Januar 2021
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Errass
 
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