VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_350/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 09.02.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_350/2020 vom 21.01.2021
 
 
9C_350/2020
 
 
Urteil vom 21. Januar 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 30. März 2020 (IV.2019.00546).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1962 geborene A.________ war zuletzt als Hilfskoch in einem Kebab-Stand erwerbstätig gewesen, als er sich am 18. Juli 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Eine erste rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 10. April 2015 wurde auf Beschwerde des Versicherten hin vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. September 2016 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. In Nachachtung dieses kantonalen Entscheides holte die IV-Stelle bei der MEDAS Interlaken Unterseen eine polydisziplinäre (allgemein-internistische, psychiatrische und rheumatologische) Expertise ein (Gutachten vom 14. November 2018). Daraufhin verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juni 2019 erneut einen Leistungsanspruch.
1
B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. März 2020 ab.
2
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ein Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
3
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
4
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
5
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
6
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
7
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie die rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle bestätigte.
8
 
3.
 
3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
9
3.2. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
10
 
4.
 
4.1. Der Beschwerdeführer machte vor Vorinstanz geltend, zur Bemessung seines Invaliditätsgrades sei von der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, wie sie im Gutachten der MEDAS Interlaken Unterseen vom 14. November 2018 bescheinigt worden sei (60%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit), auszugehen. Das kantonale Gericht hat hierzu erwogen, es könne offen bleiben, ob auf die im Wesentlichen auf einer "Mini-ICF-APP" beruhende Einschätzung der MEDAS-Experten abgestellt werden könne. Selbst wenn man diese Einschätzung als Grundlage der Invaliditätsbemessung nähme, würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. Diesfalls würden sich (gerechnet für das Jahr 2014) ein Valideneinkommen als Hilfskoch in einem Kebab-Stand von Fr. 45'509.60 einem aufgrund der Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechneten Invalideneinkommen von Fr. 39'871.95 gegenüberstehen, womit der Invaliditätsgrad (gerundet) 13 % betragen würde.
11
4.2. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_651/2019 vom 18. Februar 2020 E. 6.2 mit Hinweisen).
12
4.3. Gemäss den grundsätzlichen verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen war der Beschwerdeführer in den Jahren vor der Anmeldung bei der Invalidenversicherung Mitarbeiter verschiedener Kebab-Stände; auch im Zeitpunkt der Begutachtung arbeitete er noch zu 30 % bei einem solchen. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Versicherte - wäre er gesund geblieben - weiterhin bei einem Kebab-Stand arbeiten würde, nicht als bundesrechtswidrig. Entgegen seinen Ausführungen ändert daran auch der Umstand nichts, dass er im Zeitpunkt der Verfügung der Invalidenversicherung, mithin nach Eintritt des Gesundheitsschadens, gemäss eigenen Angaben arbeitslos war.
13
4.4. Das kantonale Gericht setzte den Verdienst, welchen der Beschwerdeführer als Gesunder im Jahre 2014 erzielt hätte, auf Fr. 45'909.60 fest. Wie der Versicherte zutreffend ausführt, liegt dieses Valdieneinkommen tiefer als der Tabellenlohn, welcher Grundlage für die Bemessung des Invalideneinkommens bildet. Entgegen seinen Vorbringen begründet dies für sich alleine indessen noch keine Bundesrechtswidrigkeit der Invaliditätsbemessung (vgl. Urteil 9C_315/2020 vom 22. September 2020 E. 4.2). Einzugreifen wäre rechtsprechungsgemäss erst dann, wenn das ermittelte Valideneinkommen um mehr als 5 % unter dem 
14
4.5. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde verletzt die vorinstanzliche Bemessung des Invaliditätsgrades kein Bundesrecht. Dasselbe gilt für den Schluss des kantonalen Gerichts, wonach selbst bei einem maximal zulässigen Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 in der Höhe von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. Die Beschwerde des Versicherten ist demnach abzuweisen.
15
5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
16
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. Januar 2021
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold
 
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).