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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1415/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_1415/2020 vom 21.01.2021
 
 
6B_1415/2020
 
 
Urteil vom 21. Januar 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Denys,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Revision eines Strafbefehls (grobe Verletzung von Verkehrsregeln),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 10. November 2020 (SST.2020.219).
 
 
Erwägungen:
 
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 4. September 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts) zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und zu einer Busse von Fr. 1'100.-- verurteilt.
 
Am 2. Oktober 2020 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Revision des Strafbefehls. Er machte geltend, es lägen neue Beweismittel vor. Lenker des Motorrads am 11. Juli 2013 sei Dr. B.________ gewesen. Er selbst habe zum Tatzeitpunkt als operativer Chirurg in einer Zahnklinik gearbeitet.
 
Das Obergericht des Kantons Aargau trat auf das Revisionsgesuch mit Beschluss vom 10. November 2020 nicht ein.
 
Der Beschwerdeführer beantragt am 4. Dezember 2020 mit Beschwerde in Strafsachen, den Beschluss vom 10. November 2020 aufzuheben und die Revision des Strafbefehls vom 4. September 2013 zu eröffnen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
 
2. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich des Sachverhalts wegen Willkür bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 142 III 364 E. 2.4).
 
3. Wer durch einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie dem Gericht im Urteilszeitpunkt nicht bekannt waren (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2). Sie müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e; Urteil 6B_505/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.1).
 
Die Revision dient hingegen nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben. Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die die verurteilte Person im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für sie unmöglich waren oder keine Veranlassung bestand. Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (zum Ganzen BGE 145 IV 197 E. 1.1 mit Hinweisen; BGE 130 IV 72 E. 2.2).
 
4. Die Einwände in der Beschwerde gehen an der Sache vorbei oder erweisen sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügen.
 
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht nicht geltend, der Strafbefehl sei ihm nicht ordnungsgemäss zugestellt worden. Er behauptet auch nicht, vom Strafbefehl keine Kenntnis erhalten zu haben. Er bestreitet jedoch dessen Rechtskraft und bringt vor, gegen den Strafbefehl nicht nur fristgerecht schriftlich Widerspruch bzw. Einsprache erhoben, sondern dagegen auch (erneut) Beschwerde eingereicht zu haben, was von der Staatsanwaltschaft ignoriert worden sei. Bei seinen Vorbringen handelt es sich indessen um blosse Behauptungen, die weder mit Beweismitteln untermauert noch aktengestützt sind. Eine solche unsubstanziierte Kritik genügt nicht, um die vorinstanzliche Feststellung, innert Frist sei keine Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben worden, als willkürlich erscheinen zu lassen. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Schluss, der Strafbefehl sei (unangefochten) in Rechtskraft erwachsen, Bundesrecht verletzt haben könnte.
 
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers erhellt zudem, dass er das Wesen des Revisionsverfahrens verkennt. Dieses dient nicht dazu, Versäumnisse im rechtskräftig abgeschlossenen Einsprache- und Gerichtsverfahren nachzuholen. Wie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, hat der Beschwerdeführer bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. August 2013 bestritten, selber gefahren zu sein. Er habe zur Tatzeit als operativer Zahnchirurg gearbeitet. In der Bestreitung der eigenen Täterschaft ist die Bekundung mitenthalten, ein anderer sei (fehlbarer) Lenker des Motorrads gewesen. Weshalb der Beschwerdeführer nach Zustellung des Strafbefehls von einer Einsprache absah und damit auf die Möglichkeit verzichtete, seinen Standpunkt im ordentlichen Gerichtsverfahren einzubringen, bleibt unerfindlich. Auf Einsprache hin hätte das zuständige Gericht nach Abnahme und Würdigung der Beweise hierüber im ordentlichen Verfahren entschieden. Im Revisionsverfahren ist der Beschwerdeführer damit, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, nicht (mehr) zu hören, zumal die blosse namentliche Individualisierung des angeblich fehlbaren Lenkers in Anbetracht der stets bestrittenen eigenen Täterschaft weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darstellt (sondern lediglich eine revisionsrechtlich nicht bedeutsame reine Parteibehauptung, die ohne jegliche Begründung und ohne jeglichen Beleg rund sieben Jahre nach der abgeurteilten Verkehrsverletzung in den Raum gestellt wurde). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einwendet, die Staatsanwaltschaft habe gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen, verkennt er, dass allfällige Verfahrensmängel mittels Revision grundsätzlich nicht korrigierbar sind (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1; BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; Urteil 6B_1055/2018 vom 27. Juni 2019 E. 3). Abgesehen davon ist sein Vorbringen vor Bundesgericht neu und damit ohnehin unzulässig (Art. 99 BGG).
 
Dass und inwiefern der Strafbefehl an einem Revisionsgrund leiden bzw. die Vorinstanz einen solchen zu Unrecht verneint haben könnte, ist nach dem Gesagten weder dargetan noch ersichtlich. Der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss verletzt kein Bundesrecht.
 
5. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Januar 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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