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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1339/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_1339/2020 vom 21.01.2021
 
 
6B_1339/2020
 
 
Urteil vom 21. Januar 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Zillig,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafzumessung; bedingter Strafvollzug (gewerbsmässiger Betrug usw.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 25. September 2020 (SB190367-O/U/cs).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 23. November 2020 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2020 ein.
 
2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
 
3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 24. November 2020 Frist bis zum 9. Dezember 2020 und mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 12. Januar 2021 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
 
4. Beide mittels Gerichtsurkunde versandten Verfügungen konnten zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst überhaupt nicht mehr reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Januar 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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