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Informationen zum Dokument  BGer 5A_25/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_25/2021 vom 20.01.2021
 
 
5A_25/2021
 
 
Urteil vom 20. Januar 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Betreibungsamt Basel-Stadt,
 
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.
 
Gegenstand
 
Verlustschein,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 18. Dezember 2020 (BEZ.2020.47).
 
 
Erwägungen:
 
1. In der gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Basel-Stadt stellte der Pfändungsbeamte am 16. März 2020 fest, dass weder pfändbares Vermögen noch pfändbares Einkommen vorhanden sei. Der Verlustschein (Nr. zzz) wurde am 18. Mai 2020 an die Parteien verschickt.
 
Die Beschwerdeführerin erhob am 30. Juni 2020 Beschwerde. Mit Entscheid vom 12. August 2020 wies die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Wegen mutwilliger Prozessführung auferlegte die untere Aufsichtsbehörde der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 500.--. Aufgrund eines Postlagerungsauftrags wurde der am 14. August 2020 per Gerichtsurkunde an die Beschwerdeführerin versandte Entscheid an die untere Aufsichtsbehörde zurückgesandt. Mit Verfügung vom 20. August 2020 sandte sie ihr den Entscheid noch einmal mit Einschreiben zur Kenntnisnahme (ohne Auslösung einer neuen Frist) zu. Die Beschwerdeführerin holte diese Postsendung am 15. September 2020 bei der Post ab.
 
Am 22. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt (Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt). Mit Entscheid vom 18. Dezember 2020 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein.
 
Am 11. Januar 2020 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
 
2. Die Beschwerdeführerin richtet die Beschwerde auch gegen das bundesgerichtliche Urteil 5D_271/2020 vom 18. November 2020, das dieselbe Betreibung betrifft. Gegen bundesgerichtliche Urteile kann keine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist unzulässig. Da keine Revisionsgründe dargetan werden, ist auf die Eröffnung eines Revisionsverfahrens zu verzichten.
 
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
 
4. Das Appellationsgericht hat erwogen, die Voraussetzungen der Zustellfiktion seien hinsichtlich des ersten Zustellungsversuchs erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe Beschwerde erhoben und am 5. August 2020 (Postaufgabe) zur Vernehmlassung des Betreibungsamts Stellung genommen. Sie habe mit der Zustellung eines Entscheids rechnen müssen. Am 3. August 2020 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, per sofort für mehr als einen Monat nicht mehr postalisch erreichbar zu sein. Sie habe damit das Gericht nicht vorgängig über eine bevorstehende Abwesenheit informiert. Sie habe verunmöglicht, dass die Aufsichtsbehörde auf diese Abwesenheitsmitteilung noch reagieren konnte. Sie mache nicht geltend, dass die Abwesenheit nicht geplant gewesen sei oder es ihr nicht möglich gewesen wäre, die Abwesenheit mit genügender Vorlaufzeit anzukündigen. Eine Mitteilung von Abwesenheiten, welche sofort wirksam die Zustellung von postalischen Sendungen über einen langen Zeitraum verhindern sollen, sei nicht mit Treu und Glauben vereinbar. Die Beschwerdeführerin sei am Zivilgericht bzw. bei der unteren Aufsichtsbehörde in eine Vielzahl von Verfahren involviert und sei wiederholt darauf hingewiesen worden, dass sie auch während ihrer Abwesenheit in laufenden Verfahren dafür besorgt sein müsse, dass ihr Verfügungen und Entscheide zugestellt werden könnten, und dass ansonsten die Zustellfiktion greife. Unter diesen Umständen sei nicht zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde den Entscheid am 14. August 2020 versandt habe. Die untere Aufsichtsbehörde habe zu Recht die Anwendung der Zustellfiktion (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) angenommen und ihr den Entscheid ohne Auslösung einer neuen Frist am 20. August 2020 bloss noch zur Kenntnis zugestellt.
 
5. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, sie sei ihren Obliegenheiten zur Information der unteren Aufsichtsbehörde nachgekommen. Sie habe genügend Vorlaufzeit zwischen ihrer Mitteilung (3. August 2020) und ihrer Abreise (12. August 2020) gewährt, was dadurch bewiesen werden, dass sie in den ersten Ferientagen, am 5. August 2020, eine Stellungnahme eingereicht habe. Das Appellationsgericht habe auch nicht dargelegt, inwiefern die untere Aufsichtsbehörde Vorlaufzeit gebraucht hätte. Das Verfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde sei nicht dringlich gewesen, so dass keine Notwendigkeit bestanden habe, ihr den Entscheid während ihrer Abwesenheit zuzustellen.
 
Nach den obergerichtlichen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin am 3. August 2020 mitgeteilt, per sofort nicht mehr erreichbar zu sein. Die Beschwerdeführerin bestreitet den Inhalt ihrer Mitteilung nicht, sondern bestätigt ihn sogar. Ihre Behauptung, wonach sie erst am 12. August 2020 abgereist sei, findet im angefochtenen Urteil keine Stütze und bleibt unbelegt. Eine Sachverhaltsrüge fehlt. Im Übrigen ist der Einwand unerheblich, denn die untere Aufsichtsbehörde musste von dem ausgehen, was die Beschwerdeführerin ihr mitgeteilt hat, und konnte nicht wissen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer eigenen Ankündigung noch eine gewisse Zeit anwesend sein würde. Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 5. August 2020 eine Vernehmlassung eingereicht hat, konnte die untere Aufsichtsbehörde nicht schliessen, dass die Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt, in dem die Aufsichtsbehörde darauf hätte reagieren können, noch anwesend sein würde. Soweit die Beschwerdeführerin den Sinn der Vorlaufzeit in Frage stellt, hat ihr das Appellationsgericht erläutert, dass sie der unteren Aufsichtsbehörde mit ihrem Vorgehen die Möglichkeit genommen hat, auf ihre Mitteilung zu reagieren, was mit Treu und Glauben nicht vereinbar sei (zu möglichen Reaktionen der Behörde vgl. das von der Vorinstanz zitierte Urteil 6B_704/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.1). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Soweit sie behauptet, das Verfahren sei nicht dringlich gewesen, schildert sie bloss ihre Sicht der Dinge und übergeht, dass sie wegen ihres gegen Treu und Glauben verstossenden Verhaltens keinen Anspruch darauf hatte, während der von ihr gewünschten Zeit keine Urteile zu erhalten.
 
6. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
 
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Januar 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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