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Informationen zum Dokument  BGer 1B_634/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_634/2020 vom 20.01.2021
 
 
1B_634/2020
 
 
Urteil vom 20. Januar 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,
 
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in den Rekursverfahren vor dem Amt für Justizvollzug betreffend Disziplinarverfügungen,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
 
Abteilung III, Abteilungspräsident,
 
vom 17. November 2020 (B 2020/220, B 2020/221).
 
 
Erwägungen:
 
1. A.________, der sich im Regionalgefängnis Altstätten (RGAL) in Untersuchungshaft befindet, soll am 4. September 2020 nach einem verbalen Disput mit einem Vollzugsbeamten wegen eines Wasserkochers die Herausgabe des Essgeschirrs verweigert haben, worauf ihm der Leiter des RGAL mit Verfügung vom 4. September 2020 das Fernsehgerät für sechs Tage entzog.
 
Am 5. September 2020 wurde A.________ ein Klingenrasierer abgegeben. Er soll dessen Herausgabe verweigert haben, worauf der Gefängnisleiter einen Arrest von drei Tagen verhängte, welcher sofort vollzogen wurde. In der Arrestzelle machte A.________ einen medizinischen Notfall geltend, soll sich in der Folge aber geweigert haben, die Fragen der aufgebotenen Ärztin zu beantworten. Mit Verfügung vom 6. September 2020 erhöhte der Gefängnisleiter die Arreststrafe um drei Tage und ordnete wegen Missachtung von ausdrücklichen Weisungen, ungebührlichen Verhaltens und Vereitelung von Kontrollen sechs Tage Arrest an.
 
A.________ rekurrierte gegen diese beiden Disziplinarverfügungen. Als er vom Amt für Justizvollzug zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet wurde, ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Am 26. Oktober 2020 wies das Sicherheits- und Justizdepartement die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Rekurse gegen die beiden Disziplinarverfügungen vom 4. und vom 6. September 2020 ab mit der Begründung, die Rechtsmittel seien aussichtslos.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen vereinigte am 17. November 2020 die von A.________ gegen die beiden Departementsentscheide erhobenen Beschwerden und wies sie ab, soweit es darauf eintrat.
 
Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts erhebt A.________ Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, ihn aufzuheben und ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
 
Das Verwaltungsgericht ist offenkundig zu Recht davon ausgegangen, dass ein Untersuchungsgefangener, der die Aufforderung eines Vollzugsbeamten, ihm dass Essgeschirr bzw. einen Klingenrasierer herauszugeben, missachtet und sich weigert, mit einer Ärztin zu kooperieren, nachdem diese auf seine Veranlassung hin aufgeboten worden war, Disziplinarmassnahmen zu gewärtigen hat. Das bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er bringt dagegen vor, dass er unschuldig in Untersuchungshaft sei, was den Kanton St. Gallen noch teuer zu stehen komme, dass er sich von den Vollzugsbeamten schikaniert fühle und kritisiert weitschweifig die kantonalen Behörden in verschiedener Hinsicht. Zu den ihm angelasteten Verstössen äussert er sich dagegen wenig konkret und behauptet nicht einmal, dass er der Weisung der Vollzugsbeamten, das Essgeschirr und den Klingenrasierer zurückzugeben, nachgekommen sei; in Bezug auf letzteren gibt er an, er habe ihn in den Abfallsack gelegt, womit er implizit zugibt, dass er weisungswidrig gehandelt hat. Völlig unplausibel ist seine Darstellung, er habe der Notfallärztin gar nicht antworten können, weil er aus medizinischen Gründen dazu gar nicht in der Lage gewesen sei. Es ist davon auszugehen, dass dieser eine allfällige Bewusstlosigkeit des Beschwerdeführers nicht entgangen wäre.
 
Zusammenfassend bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was geeignet wäre, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Rekurse gegen die beiden Disziplinarverfügungen seien aussichtslos und die Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege damit rechtmässig, in Frage zu stellen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Auferlegung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, Abteilungspräsident, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Januar 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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