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Informationen zum Dokument  BGer 6B_659/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_659/2020 vom 19.01.2021
 
 
6B_659/2020
 
 
Verfügung vom 19. Januar 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Muschietti, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Weber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schütz,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo, Strafzumessung; Rückzug
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 6. Dezember 2019 (SK 19 278).
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland erklärte A.________ am 18. April 2019 der mehrfachen, mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen durch Konsum, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie der Geldwäscherei schuldig. Den mit Urteil des Ministère public du Jura bernois-Seeland vom 11. Mai 2018 gewährten bedingten Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen widerrief das Regionalgericht. Es bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.--. Zudem sprach das Regionalgericht eine Landesverweisung von 7 Jahren aus.
 
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 6. Dezember 2019 das regionalgerichtliche Urteil, soweit dieses nicht bereits in Rechtskraft erwachsen war.
 
A.________ erhob mit Schreiben vom 3. Juni 2020 Beschwerde in Strafsachen und beantragte, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben und die Strafe sei gemäss anzupassendem Sachverhalt und nach gerichtlichem Ermessen neu festzulegen. A.________ ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Das Bundesgericht lud das Obergericht sowie die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Verfügungen vom 6. Oktober 2020 ein, allfällige Vernehmlassungen zur Beschwerde einzureichen. Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
 
2. Mit Schreiben vom 11. Januar 2021 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Er habe sich insbesondere deshalb für einen Rückzug seiner Beschwerde entschieden, weil er mit einer baldigen vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug rechne. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege seien jedoch erfüllt.
 
 
3.
 
Zufolge des Rückzugs ist das Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter als erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP).
 
Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG), wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn ein Fall durch Abstandserklärung erledigt wird (Art. 66 Abs. 2 BGG). Wer eine Beschwerde zurückzieht, ist in der Regel, vorbehältlich besonderer Umstände, die hier nicht gegeben sind, als unterliegende Partei zu betrachten. Da zum Zeitpunkt des Rückzugs der Beschwerde bereits beachtlicher Aufwand entstanden war, rechtfertigt es sich nicht, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Diese sind in Anwendung von Art. 66 Abs. 3 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil sich die Beschwerde infolge seines Rückzugs als aussichtslos erweist. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
 Demnach verfügt der Einzelrichter:
 
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Januar 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Muschietti
 
Der Gerichtsschreiber: Weber
 
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