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Informationen zum Dokument  BGer 1C_496/2020  Materielle Begründung
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BGer 1C_496/2020 vom 19.01.2021
 
 
1C_496/2020
 
 
Verfügung vom 19. Januar 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiberin Dambeck.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Stadt Luzern,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch den Stadtrat Luzern,
 
und dieser vertreten durch den Stab Umwelt-
 
und Mobilitätsdirektion der Stadt Luzern,
 
gegen
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
3. C.________,
 
4. D.________,
 
5. E.________,
 
6. F.________,
 
7. G.________,
 
8. H.________,
 
9. I.________,
 
10. J.________ AG,
 
11. K.________,
 
12. L.________,
 
13. M.________,
 
14. Römisch-katholische Landeskirche
 
des Kantons Luzern,
 
15. Stiftung N.________,
 
16. O.________,
 
Beschwerdegegner,
 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Cyrill Lauper,
 
Dienststelle Verkehr und Infrastruktur (vif)
 
des Kantons Luzern,
 
Gegenstand
 
Strassenrecht (Sistierung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts
 
Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 11. August 2020
 
(7H 19 195).
 
 
Erwägungen:
 
Mit Verfügung vom 11. August 2020 wies das Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, den Antrag der Stadt Luzern auf Aufhebung der Sistierung des strassenrechtlichen Verfahrens ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass zuerst über die Verkehrsanordnung zu entscheiden sei, von deren Zulässigkeit das Strassenrechtsprojekt abhänge. Gegen diese Verfügung erhob die Stadt Luzern am 14. September 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
 
Das Kantonsgericht Luzern informierte das Bundesgericht mit Schreiben vom 18. Dezember 2020, dass es die Beschwerde im Verfahren betreffend Verkehrsanordnung mit Urteil vom 11. Dezember 2020 teilweise gutgeheissen, die Verfügung des Stadtrats Luzern aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen habe. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werde es die Sistierung im strassenrechtlichen Verfahren aufheben und das Verfahren wieder aufnehmen. Das Bundesgericht stellte diese Eingabe den anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zu.
 
Mit Schreiben an das Bundesgericht vom 12. Januar 2021 zog die Stadt Luzern ihre Beschwerde in der Folge zurück. Das Beschwerdeverfahren ist demnach im Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 2 und 4 BGG). Die Beschwerdeführerin hat den privaten Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
 
 Demnach verfügt die Einzelrichterin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat den privaten Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
 
4. Diese Verfügung wird den Parteien, der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur (vif) des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Januar 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin: Jametti
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck
 
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