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Informationen zum Dokument  BGer 5A_1077/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_1077/2020 vom 18.01.2021
 
 
5A_1077/2020
 
 
Urteil vom 18. Januar 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Tatjana von Kameke,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Revision (Ehescheidung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. November 2020 (ZK2 2020 72).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 trat das Bezirksgericht Höfe auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin betreffend das im Ehescheidungsverfahren ZEO 2017 30 ergangene Urteil vom 5. März 2019 nicht ein, da sie den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. Es auferlegte ihr die Kosten von Fr. 100.--.
 
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 12. November 2020 (Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 27. November 2020 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein. Es auferlegte ihr die Gerichtskosten von Fr. 300.--.
 
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
 
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
 
3. Die Beschwerdeführerin verlangt, von den Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- freigesprochen zu werden. Die Beschwerdeführerin ist vor Kantonsgericht unterlegen und sie begründet nicht, weshalb das Kantonsgericht ihr angesichts dieses Verfahrensausgangs keine Gerichtskosten hätte auferlegen dürfen. Einen Antrag, mit dem sie die Abänderung des Ausgangs des kantonsgerichtlichen Verfahrens anstreben würde, stellt sie nicht. Sie setzt sich auch in der Beschwerdebegründung nicht damit auseinander, dass das Kantonsgericht ihre kantonale Beschwerde als ungenügend begründet erachtet hat. Soweit ihre Beschwerdebegründung überhaupt einen Zusammenhang mit dem Revisionsverfahren hat, wirft sie dem Bezirksgericht Fehler vor. Insbesondere ist sie der Auffassung, dass das Bezirksgericht eigene Fehler auf eigene Kosten zu korrigieren hat, womit sie allenfalls geltend machen möchte, das Bezirksgericht hätte von ihr keinen Kostenvorschuss verlangen dürfen. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist jedoch einzig die Verfügung des Kantonsgerichts (Art. 75 BGG). Allfällige Kritik am Bezirksgericht hätte sie vor Kantonsgericht vorbringen müssen. Auf Kritik am Bezirksgericht ist vor Bundesgericht nicht einzugehen.
 
Die Beschwerdeführerin verlangt ausserdem Schadenersatz von Fr. 1,5 Mio. steuerfrei vom Schweizer Staat. Diese Forderung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens.
 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
 
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Januar 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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