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Informationen zum Dokument  BGer 4D_83/2020  Materielle Begründung
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BGer 4D_83/2020 vom 18.01.2021
 
 
4D_83/2020
 
 
Urteil vom 18. Januar 2021
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Künzle,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mieterausweisung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil
 
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
 
vom 26. November 2020 (PF200091-O/U).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdegegnerin als Vermieterin dem Beschwerdeführer mit amtlichem Formular vom 22. Juli 2020 das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis betreffend der 3-Zimmerwohnung im EG und des dazugehörigen Kellerabteils an der U.________strasse in V.________ per 31. August 2020 wegen Zahlungsverzugs kündigte;
 
dass die Beschwerdegegnerin am 2. September 2020 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach ein Ausweisungsbegehren gegen den Beschwerdeführer stellte;
 
dass das Einzelgericht den Beschwerdeführer mit Urteil vom 11. November 2020 verpflichtete, das Mietobjekt unverzüglich zu räumen sowie der Vermieterin ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall;
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 26. November 2020 eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde abwies und die Gesuche des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren abschrieb;
 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung von der damaligen Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 31. Dezember 2020 abgewiesen wurde;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2020 diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, da der Beschwerdeführer sich darin nicht mit der Begründung des Entscheids vom 26. November 2020 auseinandersetzt und nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte das Obergericht mit seinem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll, sondern im Wesentlichen bloss seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen wiederholt;
 
dass daher auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Januar 2021
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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