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Informationen zum Dokument  BGer 1B_650/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_650/2020 vom 15.01.2021
 
 
1B_650/2020
 
 
Urteil vom 15. Januar 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Aargau,
 
Beschwerdekammer in Strafsachen,
 
Verfahrensleiterin,
 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren;
 
unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des
 
Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
 
Verfahrensleiterin, vom 13. November 2020
 
(SBK.2020.293 / MA).
 
 
Erwägungen:
 
1. A.________ hat am 28. September 2020 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen vom 10. September 2020 erhoben.
 
Am 13. November 2020 wies das Obergericht das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihr eine letzte Nachfrist von 10 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zur Begründung hat es angeführt, unentgeltliche Rechtspflege könne einer Privatklägerin nach Art. 136 Abs. 1 StPO nur für die Durchsetzung von Zivilansprüchen gewährt werden, soweit diese nicht aussichtslos seien. Soweit A.________ Ansprüche gegen den kantonalen Veterinärdienst erhebe, seien diese öffentlich-rechtlicher Natur. Zivilrechtliche Ansprüche gegen Mitarbeiter des Tierheims X.________ seien aussichtslos. Diese hätten den Veterinärdienst über die Tatsache informiert, dass sich die Beschwerdeführerin mit 7 Katzen und 2 Kaninchen seit mehreren Stunden auf dem Gelände des Tierheims aufhalte und nach einer Unterkunft für die Tiere suche. Aus dieser im Hinblick auf das Tierwohl angebrachten Meldung ergebe sich keine Rechtsgrundlage für Zivilansprüche.
 
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung des Obergerichts und beantragt sinngemäss, sie aufzuheben, ihr für das Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr den Kostenvorschuss zu erlassen.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
 
Die Beschwerde geht weitgehend an der Sache vorbei. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander. Sie legt weder dar, dass ihr entgegen der (zutreffenden) Auffassung des Obergerichts keine zivilrechtlichen Ansprüche gegen Mitarbeiter des kantonalen Veterinäramts zustehen, noch liefert sie eine plausible Begründung dafür, dass ihre Zivilklage gegen Mitarbeiter des Tierheims X.________ nicht aussichtslos sein soll. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Januar 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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