VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_779/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 29.01.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_779/2020 vom 14.01.2021
 
 
8C_779/2020
 
 
Urteil vom 14. Januar 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Unia Arbeitslosenkasse,
 
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 2. November 2020 (AVI 2020/27).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 17. Dezember 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. November 2020,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
3
dass vor Vorinstanz im Streit stand, ob die der Beschwerdeführerin in der Zeit vom Juli 2017 bis Januar 2018 aus der Vermietung einer Wohnung zugegangenen, der Arbeitslosenkasse verschwiegenen Gelder, als Zwischenverdienst im Sinne vom Art. 24 AVIG angerechnet werden müssen, und bejahendenfalls, ob deswegen bereits ausbezahlte Taggelder in der Höhe von Fr. 2625.25 zurückzuerstatten sind,
4
dass das kantonale Gericht in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung gelangte, diese der Arbeitslosenkasse gegenüber verschwiegenen Gelder seien als der Beschwerdeführerin zurechenbares Einkommen zu betrachten, was die Verwaltung dazu ermächtige, die für diesen Zeitraum bereits ausgerichteten, sich nachträglich als zu hoch erweisenden Taggelder im Umfang von Fr. 2625.25 zurückzufordern,
5
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe weitgehend darauf beschränkt, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne zugleich in sachlicher Weise aufzuzeigen, inwiefern die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder sonstwie rechtsfehlerhaft sein sollen,
6
dass es insbesondere nicht ausreicht, die eigene Sicht der Dinge unreflektiert wiederzugeben und sämtliche Personen und Institutionen, die sich mit dieser Angelegenheit bisher befasst haben, pauschal als verlogen, eifersüchtig, neidisch und absolut untragbar zu beschimpfen oder ihnen "unverschämte Unterstellungen, falsche Beschuldigungen wie auch Nötigung" vorzuwerfen,
7
dass es genauso wenig genügt, eigene Beweisführungsregeln aufzustellen ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die vom kantonalen Gericht angewandten im Widerspruch zur Rechtslage stehen sollen,
8
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
9
dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
10
dass die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
11
dass sie auf Art. 33 Abs. 1 BGG verwiesen wird, wonach Personen, die vor Bundesgericht den Anstand verletzen, mit einer Ordnungsbusse belegt werden könnten,
12
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
13
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
14
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
15
Luzern, 14. Januar 2021
16
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
17
des Schweizerischen Bundesgerichts
18
Der Präsident: Maillard
19
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
20
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).