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Informationen zum Dokument  BGer 8C_777/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_777/2020 vom 14.01.2021
 
 
8C_777/2020
 
 
Urteil vom 14. Januar 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 2. Oktober 2020 (AL.2020.00157).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 17. Dezember 2020 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2020,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
3
dass vor dem kantonalen Gericht im Streit stand, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 10. Oktober 2019 in einer ihrer Tätigkeiten einen zum Leistungsbezug berechtigenden Arbeitsausfall im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b und Art. 11 AVIG in Verbindung mit Art. 5 AVIV erlitten hat,
4
dass dies allein für die Tätigkeit bei der B.________ AG und für die Monate Dezember 2019, Januar 2020 und Mai 2020 bejaht und deshalb die Angelegenheit in teilweiser Gutheissung der gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 13. Mai 2020 gerichteten Beschwerde an diese zurückgewiesen wurde, damit sie nach erfolgter Abklärung der übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung darüber neu verfüge,
5
dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich ihren Arbeitsalltag und die damit verbundenen Schwierigkeiten schildert und die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern fordert,
6
dass damit nicht näher dargetan ist, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zu den einzelnen Arbeitsverhältnissen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
7
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
8
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
9
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann,
10
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Januar 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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