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Informationen zum Dokument  BGer 8C_658/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_658/2020 vom 14.01.2021
 
 
8C_658/2020
 
 
Urteil vom 14. Januar 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
 
Gerichtsschreiber Jancar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Integritätsentschädigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. September 2020 (VBE.2020.237).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1973 geborene A.________ war seit 1. Februar 2014 bei der B.________ AG als Elektroinstallateur angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 12. November 2015 stürzte er von einer Leiter und verletzte sich dabei an der rechten Schulter. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 sprach sie A.________ ab 1. Juli 2019 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % zu und verneinte den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. März 2020 fest.
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B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde des A.________ mit Entscheid vom 16. September 2020 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm eine Integritätsentschädigung im Umfang von 25 % zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer beweisrechtlicher Abklärungen an die Suva zurückzuweisen.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
 
2.1. Streitig ist, ob die von der Vorinstanz bestätigte Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung bundesrechtskonform ist.
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2.2. Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung betreffend den Beweiswert von Arztberichten (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass die versicherte Person nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung hat, wenn sie durch den Unfall eine dauernde, erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b S. 221 f.). Die von der Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala gemäss Anhang 3 zur UVV erarbeiteten Feinraster in tabellarischer Form enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet werden soll (BGE 124 V 29 E. 1c S. 328; Urteil 8C_299/2020 vom 10. August 2020 E. 3).
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3. Die Vorinstanz erwog mit eingehender Begründung im Wesentlichen, bei der Beurteilung des Integritätsschadens betreffend das rechte Schultergelenk des Beschwerdeführers sei die Suva zu Recht den Berichten der Kreisärzte Dres. med. C.________, Facharzt FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 26. September 2018 sowie D.________, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 7. Mai 2019 und 12. März 2020, gefolgt. Gestützt hierauf und die gerichtlich eingeholte Stellungnahme des Dr. med. D.________ vom 5. August 2020 sei anhand der Suva-Tabellen 1 (Integritätsschäden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) und 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) die Erheblichkeitsgrenze für die Bejahung eines Integritätsschadens nicht erreicht. Hieran vermöchten die Berichte der Universitätsklinik E.________, vom 7. September 2018 und des Dr. med. F.________, FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. August 2019 nichts zu ändern. Somit habe die Suva den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint.
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4. Den Einschätzungen der Suva-Kreisärzte Dres. med. C.________ und D.________ kommt der Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen zu. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht keine geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit hatte (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105; Urteil 8C_577/2017 vom 16. Januar 2018 E. 5).
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5. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz verkenne, dass es sich bei Dr. med. D.________ um einen «praktischen Arzt» und nicht wie bei Dr. med. F.________ um einen Facharzt der Orthopädischen Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates handle. Dr. med. D.________ habe sich somit zu einem medizinischen Sachverhalt geäussert, der ausserhalb seiner fachlichen Kompetenz liege. Er habe den Beschwerdeführer auch nie persönlich untersucht. Zudem genüge der Bericht eines Facharztes praxisgemäss, um geringe Zweifel an der Beurteilung des Vertrauensarztes zu wecken.
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Aus diesen Vorbringen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nämlich nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht substanziiert dargetan, weshalb Dr. med. D.________ als Facharzt für Allgemeinmedizin (10A15/2/2; 10C280/3, 330/5) nicht in der Lage sein soll, die vorhandenen medizinischen Akten zu analysieren und gestützt darauf zu beurteilen, ob ein relevanter Integritätsschaden vorliegt (zur Rechtsprechung betreffend den Beweiswert von Aktenstellungnahmen vgl. E. 7 hiernach). Hinzu kommt, dass seine Einschätzung mit derjenigen des Kreisarztes Dr. med. C.________ (vgl. E. 3 hiervor) übereinstimmt. Dieser Arzt hat den Beschwerdeführer selber untersucht und seine fachliche Kompetenz wird von ihm zu Recht nicht beanstandet.
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6.
 
6.1. Der Beschwerdeführer macht weiter im Wesentlichen geltend, Dr. med. F.________ habe im Bericht vom 19. August 2019 nicht nur die eingeschränkte Beweglichkeit, sondern eine massive Schmerzhaftigkeit bei geringster körperlicher Anstrengung beschrieben. Dr. med. F.________ habe dargelegt, weshalb von einer schweren Periarthrosis humeroscapularis auszugehen sei. Laut ihm sei bei der Bemessung der Integritätsentschädigung bei Periarthrosis von vergleichbarer Schwere die Integritätsentschädigung bei Omarthrosen heranzuziehen. Er sei somit zum Schluss gekommen, beim Beschwerdeführer sei von einer Integritätsentschädigung von 25 % gemäss Suva-Tabelle 5 auszugehen. Er habe seine Einschätzung mit seinen klinischen Untersuchungen, den bildgebenden Befunden und dem Bericht des Dr. med. G.________, Facharzt Orthopädie/Unfallchirurgie, Sportmedizin, Klinik H.________, vom 25. April 2019 begründet. Entgegen der Auffassung des Dr. med. D.________ in der Stellungnahme vom 5. August 2020 habe die Universitätsklinik E.________ im Bericht vom 7. September 2018 nicht nur eine leichte, sondern eine mittelmässige Omarthrose diagnostiziert. Die Sachverhaltsfeststellung der Suva und der Vorinstanz sei somit falsch und unvollständig, weshalb sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt hätten.
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6.2.
 
6.2.1. Diesen Einwänden des Beschwerdeführers ist als Erstes entgegenzuhalten, dass weder die Kreisärzte Dres. med. C.________ und D.________ noch die Universitätsklinik E.________ noch Dr. med. G.________ in ihren besagten Berichten (vgl. E. 3 und E. 6.1 hiervor) von einer bestehenden Periarthrosis humeroscapularis rechts ausgingen. Die ersteren drei nahmen Bezug auf die am 13. August 2018 in der Universitätsklinik E.________ durchgeführte Bildgebung mit Schulter-Status und Panorama-Aufnahme sowie Arthro-MRI der rechten Schulter. Dr. med. G.________ berücksichtigte dieses Arthro-MRI.
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Mithin diagnostizierte einzig Dr. med. F.________ im Bericht vom 19. August 2019 eine Periarthrosis humeroscapularis. Eine nachvollziehbare Begründung für diese Diagnose lieferte er aber in diesem inhaltlich bloss wenige Zeilen bzw. knapp eine Viertelseite umfassenden Kurzbericht nicht. Sein blosser Verweis auf nicht konkret benannte bildgebende Befunde ist unbehelflich. Gleiches gilt für seinen pauschalen Hinweis auf eine eingeschränkte Beweglichkeit und massive Schmerzhaftigkeit der Schulter des Beschwerdeführers. Nach dem Gesagten kann nicht von einer Periarthrosis humeroscapularis rechts ausgegangen werden.
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6.2.2. Dr. med. D.________ legte in der Stellungnahme vom 5. August 2020 dar, an der rechten Schulter des Beschwerdeführers bestehe entgegen dem Bericht der Universitätsklinik E.________ vom 7. September 2018 nicht eine mässiggradige, sondern bloss eine leichte Omarthrose. Dem ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beizupflichten. Denn Dr. med. D.________ setzte sich mit dem Röntgenbild und der MRI-Arthrographie der Universitätsklinik E.________ vom 13. August 2018, die ihrem Bericht vom 7. September 2018 zu Grunde lagen, eingehend auseinander. Zudem berücksichtigte er die von Dr. med. C.________ im Bericht vom 26. September 2018 und von der Klinik H.________ im Bericht vom 25. Februar 2019 festgestellte Beweglichkeit der rechten Schulter des Beschwerdeführers. Gestützt hierauf und die einschlägige medizinische Literatur begründete Dr. med. D.________ schlüssig, weshalb lediglich von einer leichten Omarthrose und somit von keinem erheblichen Integritätsschaden nach Suva-Tabelle 5 auszugehen sei.
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6.2.3. Weiter kamen Dr. med. C.________ im Bericht vom 26. September 2018 sowie Dr. med. D.________ in den Stellungnahmen vom 7. Mai 2019 und 7. März 2020 aufgrund der beim Beschwerdeführer bestehenden Schulterbeweglichkeit rechts nachvollziehbar zum Schluss, dass auch im Lichte der Suva-Tabelle 1 die Erheblichkeitsgrenze für einen Integritätsschaden nicht überschritten wird.
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6.3. Nicht stichhaltig ist das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, der Umstand, dass die Vorinstanz bei Dr. med. D.________ die Stellungnahme vom 5. August 2020 eingeholt habe, impliziere zumindest Zweifel hinsichtlich der Frage der Integritätsentschädigung. Denn mit dieser Stellungnahme wurde der Sachverhalt rechtsgenüglich geklärt.
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7. Zusammenfassend erfüllen die Beurteilungen der Dres. med. C.________ und D.________ die Beweisanforderungen an medizinische Aktenstellungnahmen (hierzu siehe SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d). Da die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Arztberichte daran keine auch nur geringen Zweifel zu begründen vermögen, stellte die Vorinstanz zu Recht darauf ab (vgl. auch Urteil 8C_577/2017 vom 16. Januar 2018 E. 8.2). Mängel in der Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung durch die Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Diese durfte auf weitere medizinische Abklärungen verzichten, weil davon keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen die Ansprüche auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV) oder freie Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_ 8C_539/2020 vom 3. November 2020 E. 7). Demnach ist die vorinstanzliche Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung nicht bundesrechtswidrig.
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8. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
20
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. Januar 2021
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar
 
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