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Informationen zum Dokument  BGer 2C_42/2021  Materielle Begründung
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BGer 2C_42/2021 vom 14.01.2021
 
 
2C_42/2021
 
 
Urteil vom 14. Januar 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,
 
gegen
 
Staatssekretariat für Migration,
 
Quellenweg 6, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Rechtsverzögerung,
 
Beschwerde bezüglich des Verfahrens F-5260/2019 des Bundesverwaltungsgerichts.
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
A.________ (geb. 1986) ist irakischer Staatsangehöriger. Das Bundesverwaltungsgericht schützte am 21. Februar 2017 den Widerruf seines Asyls, worauf er am 6. April 2017 weggewiesen wurde. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzulässigkeit aufgeschoben und das Dossier zur Prüfung einer vorläufigen Aufnahme an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weitergeleitet. Am 9. September 2019 weigerte sich dieses, A.________ vorläufig aufzunehmen, gleichzeitig schob es den Vollzug der Ausweisung jedoch auf. A.________ gelangte hiergegen an das Bundesverwaltungsgericht; dessen Entscheid steht noch aus. A.________ beantragt im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, das Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer F-5260/2019 "unverzüglich abzuschliessen".
 
 
2.
 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig; es ist ohne verfahrensrechtliche Weiterungen durch den Präsidenten als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG darauf nicht einzutreten: Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend die vorläufige Aufnahme ausgeschlossen. Gestützt auf den Grundsatz der Einheit des Verfahrens gilt dies auch für die Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG. Diese setzt voraus, dass das Bundesgericht im betreffenden Sachbereich zuständig ist. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache selber könnte gestützt auf Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG nicht angefochten werden, weshalb auch die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde unzulässig ist (vgl. etwa die Urteile 2C_289/2018 vom 5. April 2018 E. 6, 2C_941/2017 vom 7. Februar 2018 E. 1.4, 2C_543/2016 vom 18. August 2016 E. 2.1 und 1C_124/2011 vom 11. Mai 2011 E. 2; FELIX UHLMANN, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 94 BGG; NICOLAS VON WERDT, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], SHK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 9 zu Art. 94 BGG; BERNARD CORBOZ, in: Corboz/Wurzburger/Ferrai/Frésard/Aubry Girardin, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 94 BGG). Die Eingabe kann nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da diese gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG e contrario; Urteil 2C_941/2017 vom 7. Februar 2018 E. 1.5).
 
 
3.
 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abzuweisen (Art. 64 BGG). Es kann jedoch darauf verzichtet werden, Verfahrenskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
2.2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Januar 2021
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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