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Informationen zum Dokument  BGer 1B_645/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_645/2020 vom 14.01.2021
 
 
1B_645/2020
 
 
Urteil vom 14. Januar 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Baden,
 
Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil,
 
Obergericht des Kantons Aargau,
 
Beschwerdekammer in Strafsachen,
 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Sicherheitshaft.
 
 
Erwägungen:
 
1. A.________ reichte am 16. Dezember 2020 eine unverständliche und zum Teil nicht in einer Amtssprache abgefasste Beschwerde beim Bundesgericht ein. Die Eingabe enthielt verschiedene Urteile/Verfügungen, teils nur unvollständig, von Behörden des Kantons Aargau. Aus der Eingabe ergab sich nicht, gegen welchen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz sich die Beschwerde richten sollte. Das Bundesgericht forderte A.________ mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 auf, eine vollständige Fassung der angefochtenen Entscheide bis spätestens am 11. Januar 2021 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums forderte das Bundesgericht ihn ausserdem auf, seine unverständliche und nicht in einer Amtssprache abgefasste Beschwerde innert gleicher Frist zu verbessern. Innert Frist reichte A.________ zwar eine auf Deutsch abgefasste Eingabe ein, der fehlende angefochtene Entscheid lag der Eingabe jedoch nicht bei. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung innert Frist nicht nachkam, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
2. Ausnahmsweise kann davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Januar 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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