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Informationen zum Dokument  BGer 1B_11/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_11/2021 vom 14.01.2021
 
 
1B_11/2021
 
 
Urteil vom 14. Januar 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,
 
Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Einweisung in die Sicherheitsabteilung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
 
3. Abteilung, Einzelrichter, vom 15. Dezember 2020 (VB.2020.00790).
 
 
Erwägungen:
 
1. A.________ befand sich vom 5. November 2018 bis zum 28. September 2020 in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies im vorzeitigen Strafvollzug. Am 3. Juli 2020 ersuchte er um Versetzung in eine andere Institution. Die Justizvollzugsanstalt Lenzburg willigte ein, A.________ per 29. September 2020 aufzunehmen. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich hiess mit Verfügung vom 17. September 2020 das Gesuch der Justizvollzugsanstalt Lenzburg um Einweisung von A.________ in den Sicherheitstrakt ab dem 29. September 2020 gut und ordnete an, dass A.________ nur auf vorangehendes schriftliches Gesuch und nach ausdrücklicher Zustimmung des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung versetzt, beurlaubt oder entlassen werden dürfe. Dagegen erhob A.________ Rekurs, auf welchen die Justizdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. November 2020 nicht eintrat.
 
Mit Beschwerde vom 11. November 2020 gelangte A.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 darauf nicht eintrat, da die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermöge.
 
2. A.________ führt mit Eingabe vom 11. Januar 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, nicht auseinander. Er vermag folglich nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Januar 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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