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Informationen zum Dokument  BGer 9C_617/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_617/2020 vom 13.01.2021
 
 
9C_617/2020
 
 
Urteil vom 13. Januar 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2020 (IV.2019.00026).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1964 geborene A.________ bezog ab 1. November 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 8. Juli 2016). Im Zuge einer im Jahr 2017 eingeleiteten Rentenrevision liess die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) den Versicherten durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Untersuchungsbericht der Dr. med. B.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 21. Juni 2018). Mit Verfügung vom 21. November 2018 hob sie die bisherige Rente zufolge verbesserten Gesundheitszustandes auf.
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B. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. August 2020 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 14. August 2020 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm über den 31. Dezember 2018 hinaus weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein unabhängiges neurologisches Gutachten in Auftrag zu geben, wobei "bis zur Klärung der Rentenrevisionsfrage" die frühere ganze Rente weiterhin auszurichten sei.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen vgl. BGE 145 V 57 E. 4 S. 61 f.).
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1.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person, respektive deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum, handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen, welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine frei überprüfbare Rechtsfrage (statt vieler: BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 und E. 4.1 S. 399 f.; bestätigt etwa mit Urteil 9C_254/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2).
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2. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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2.1. Das kantonale Gericht würdigte sowohl den RAD-Untersuchungsbericht vom 21. Juni 2018 als auch die Berichte des behandelnden Neurologen Dr. med. C.________ vom 1. September und 17. Dezember 2018 einlässlich. Es erwog, eine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes sei überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Die ursprüngliche Rentenzusprache habe auf einem Gesundheitszustand mit massiver Schmerzsymptomatik basiert, aufgrund derer der Versicherte nur an zwei Unterarmgehstützen habe laufen und kaum auf dem Rücken liegen können. Demgegenüber ergebe sich aus dem Untersuchungsbericht des RAD vom 21. Juni 2018, dass freies Gehen nunmehr ebenso wie Liegen in Rückenlage möglich sei; ausserdem weise die RAD-Ärztin darauf hin, dass der Versicherte anstatt des Korsetts nur noch eine elastische Bandage trage. Hinzu komme die in der Untersuchung erhobene massive Aggravation der Schmerzangaben, aufgrund derer wesentliche Schmerzen nicht (mehr) hätten objektiviert werden können.
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2.2. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, verfängt nicht. Soweit er den Beweiswert des RAD-Untersuchungsberichts vom 21. Juni 2018 mit Verweis auf die abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte in Frage zieht, erschöpfen sich seine Vorbringen im Wesentlichen in appellatorischer Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz, worauf nicht einzugehen ist (statt vieler: BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht an die Beweiseignung der Berichte des behandelnden Arztes unerfüllbare Anforderungen gestellt und damit die Waffengleichheit verletzt haben sollte (Art. 6 Ziff. 1 EMRK), legt er weder konkret dar, noch ist es ersichtlich. Das Gericht hat dessen Stellungnahmen vielmehr beachtet und gewürdigt, darin aber keinen Anlass zu auch nur geringen Zweifeln an der Einschätzung des RAD erblickt. Sodann hat es nicht den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es auf eine neurologische Beurteilung verzichtet hat, zumal Hinweise auf neurologische Probleme fehlten und auch der seit Jahren behandelnde Neurologe aktenkundig keine weitere Abklärung der geltend gemachten "neuropathischen Schmerzen" in die Wege leitete, sondern sich auf die Abgabe von Medikamenten beschränkte.
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3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird.
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4. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, IV. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 13. Januar 2021
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald
 
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