VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_1311/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 26.01.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_1311/2020 vom 13.01.2021
 
 
6B_1311/2020, 6B_1312/2020, 6B_1313/2020
 
 
Urteil vom 13. Januar 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
 
2. Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Amtshaus 2, 4502 Solothurn
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahmeverfügung (geringfügiger Diebstahl); Kostenvorschuss; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts
 
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
 
vom 10. November 2020
 
(BKBES.2020.118; BKBES2020.129; BKBES2020.130).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 15. November 2020 Beschwerde gegen drei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 10. November 2020 ein.
 
2. In der Folge wurden drei Verfahren 6B_1311/2020, 6B_1312/2020 und 6B_1313/2020 eröffnet, die zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen sind.
 
3. Dem Beschwerdeführer wurde gestützt auf Art. 62 BGG mit Verfügung vom 17. November 2020 Frist bis zum 1. Dezember 2020 und mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 6. Januar 2021 angesetzt, um dem Bundesgericht für die Verfahren 6B_1311/2020, 6B_1312/2020 und 6B_1313/2020 einen Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 800.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG).
 
4. Beide mittels Gerichtsurkunden versandten Verfügungen konnten zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst überhaupt nicht mehr reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
5. Auf eine Kostenerhebung kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Die Verfahren 6B_1311/2020, 6B_1312/2020 und 6B_1313/2020 werden vereinigt.
 
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Januar 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).