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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1411/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_1411/2020 vom 12.01.2021
 
 
6B_1411/2020
 
 
Urteil vom 12. Januar 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche usw.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. November 2020 (BK 20 394).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1. Mit Verfügungen vom 18. August bzw. 14. September 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland die vom Beschwerdeführer angestossenen Strafuntersuchungen wegen diverser angeblicher Straftaten nicht an die Hand. Dagegen - jedenfalls gegen die Verfügung vom 14. September 2020 - erhob der Beschwerdeführer am 24. September 2020 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 20. November 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1).
 
3. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Beschwerdelegitimation als Privatkläger. Er zeigt nicht auf, dass und weshalb ihm aufgrund der angezeigten Straftaten Zivilforderungen zustehen könnten, und er legt auch nicht dar, inwiefern sich der angefochtene Beschluss darauf auswirken könnte. Aufgrund der Natur der Vorwürfe sind solche Ansprüche auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Zudem setzt sich der Beschwerdeführer auch mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht rechtsgenüglich auseinander. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde - soweit sie sich gegen die Verfügung vom 18. August 2020 richtete - wegen Verspätung nicht eingetreten. Im Übrigen wies sie die Beschwerde - soweit sie sich gegen die Verfügung vom 14. September 2020 richtete - mangels Tatverdachts als unbegründet ab. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise. Er weist in seiner Beschwerde (vgl. letzte Seite) selbst darauf hin, sich mit dem angefochtenen Beschluss nicht argumentativ auseinandersetzen zu wollen. Dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ist seiner Beschwerde mithin nicht zu entnehmen. Darauf ist folglich mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Januar 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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