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Informationen zum Dokument  BGer 1B_668/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_668/2020 vom 08.01.2021
 
 
1B_668/2020
 
 
Urteil vom 8. Januar 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
Gegenstand
 
 
Erwägungen:
 
1. A.________ erhob mit Eingabe vom 13. November 2020 Beschwerde beim Bundesgericht. Da ein angefochtener Entscheid der Beschwerde nicht beilag und sich aus der Beschwerde auch nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde richten sollte, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 16. November 2020 auf, den fehlenden angefochtenen Entscheid bis spätestens am 26. November 2020 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Auf Gesuche vom 26. November 2020 und 11. Dezember 2020 verlängerte das Bundesgericht diese Frist, letztmals mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 bis zum 6. Januar 2021. Die Verfügung vom 18. Dezember 2020 wurde als "Einschreiben (R) " versandt. Die Post sandte die Verfügung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurück. Für den Beschwerdeführer bestand indessen mit Blick auf das von ihm angestrengte Verfahren die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihm Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 116 Ia 90 E. 2a). Die Verfügung vom 18. Dezember 2020 gilt somit als zugestellt (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG; BGE 134 V 49 E. 4 S. 51). Da der Beschwerdeführer innert Frist den fehlenden angefochten Entscheid nicht eingereicht hat, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
2. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Januar 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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