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Informationen zum Dokument  BGer 4A_656/2020  Materielle Begründung
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BGer 4A_656/2020 vom 06.01.2021
 
 
4A_656/2020
 
 
Verfügung vom 6. Januar 2021
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Kläger und Gesuchsteller,
 
gegen
 
1. B.________ GmbH,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Mondini,
 
2. C.________ SA,
 
vertreten durch
 
Rechtsanwalt Dr. Peter K. Neuenschwander,
 
Beklagte,
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, v.d. Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Oberzolldirektion,
 
vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement, vertreten durch Rechtsanwälte Peter Bigler und Peter Widmer,
 
Streitberufene und Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Feststellung Patentverletzung; Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage); unentgeltliche Rechtspflege,
 
Gesuch um aufschiebende Wirkung betreffend die Verfügung des Bundespatentgerichts vom 17. November 2020 (O2017_025).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Verfügung des Bundespatentgerichts vom 17. November 2020 stellte und ankündigte, er werde am 4. Januar 2021 Beschwerde gegen die genannte Verfügung einreichen;
 
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 auf dieses Gesuch nicht eintrat, weil in der Hauptsache keine Beschwerde erhoben worden war;
 
dass der Gesuchsteller mit Schreiben vom 4. Januar 2021 mitteilte, er werde keine Beschwerde einreichen;
 
dass das Verfahren 4A_656/2020 demnach als erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG);
 
 
 verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1. Das Verfahren 4A_656/2020 wird als erledigt abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, v.d. Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Oberzolldirektion, und dem Bundespatentgericht schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Januar 2021
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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