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Informationen zum Dokument  BGer 1C_705/2020  Materielle Begründung
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BGer 1C_705/2020 vom 06.01.2021
 
 
1C_705/2020
 
 
Urteil vom 6. Januar 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich,
 
Rechtsdienst der Amtsleitung,
 
Hohlstrasse 552, Postfach, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Strafvollzug (Streichung der Physiotherapie);
 
Rechtsverweigerung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
 
des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter,
 
vom 29. Oktober 2020 (VB.2020.00369).
 
 
Erwägungen:
 
1. A.________ befindet sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt X.________. Mit Schreiben vom 14. Februar 2020 an die Direktion der Justizvollzugsanstalt beantragte er, die Streichung seiner Physiotherapie sei aufzuheben; ansonsten sei ihm eine schriftlich begründete und rechtsmittelfähige Verfügung zuzustellen. Daraufhin teilte ihm die Justizvollzugsanstalt mit interner Mitteilung vom 24. Februar 2020 mit, dass der Arztdienst aufgrund seines Verhaltens entschieden habe, die Physiotherapie einzustellen.
 
A.________ verlangte mit Schreiben vom 25. Februar 2020 erneut eine rechtsmittelfähige Verfügung. Daraufhin verwies die Direktion der Justizvollzugsanstalt mit interner Mitteilung vom 10. März 2020 auf die interne Mitteilung vom 24. Februar 2020 und hielt fest, dass ihm darin die Gründe für die Einstellung der Therapie bereits mitgeteilt worden seien. Dagegen erhob A.________ am 19. März 2020 Rechtsverweigerungsrekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Diese wies mit Verfügung vom 27. April 2020 den Rekurs betreffend Rechtsverweigerung sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und setzte eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen an, innert welcher A.________ gegen die interne Mitteilung vom 24. Februar 2020 Rekurs erheben könne. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
 
2. A.________ erhob am 29. Mai 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte in der Hauptsache, die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 27. April 2020 sei aufzuheben und es sei eine Rechtsverweigerung festzustellen. Zudem ersuchte er um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 29. Oktober 2020 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es führte dabei zusammenfassend aus, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilde die Frage, ob die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung hätte feststellen müssen. Die Vorinstanz habe den Rechtsverweigerungsrekurs abgewiesen, weil sie die interne Mitteilung der Justizvollzugsanstalt vom 24. Februar 2020 als Verfügung qualifizierte. Die Justizvollzugsanstalt wäre zwar gehalten gewesen, die interne Mitteilung als Verfügung zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Im Versäumnis, der Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen, liege keine Rechtsverweigerung. Dem Beschwerdeführer sei angesichts der Rekursfristansetzung im angefochtenen Entscheid durch die unterbliebene Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen, welcher der Beseitigung bedürfe. Die Beschwerde erweise sich demnach als unbegründet.
 
3. A.________ führt mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen weitschweifigen Ausführungen nicht rechtsgenüglich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Er vermag nicht verständlich und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
5. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben.
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Januar 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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