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Informationen zum Dokument  BGer 5D_319/2020  Materielle Begründung
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BGer 5D_319/2020 vom 05.01.2021
 
 
5D_319/2020
 
 
Urteil vom 5. Januar 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Aargau,
 
Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nachzahlung bei unentgeltlicher Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 3. Dezember 2020 (ZSU.2020.248).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügungen vom 15. August 2011 und 12. September 2011 schrieb das Bezirksgericht Kulm zwei Verfahren im Zusammenhang mit Unterhaltszahlungen zufolge Vergleiches als gegenstandslos ab und auferlegte A.________ Gerichts- und Anwaltskosten von Fr. 4'317.65 bzw. 2'967.35, welche es aufgrund unentgeltlicher Rechtspflege vorerst auf die Gerichtskasse nahm.
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Mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 machte es A.________ darauf aufmerksam, dass es diese Kosten nachzufordern gedenke, und setzte ihm Frist, die aktuellen finanziellen Verhältnisse darzulegen.
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Mit Entscheid vom 19. Oktober 2020 errechnete das Bezirksgericht Kulm eine Differenz zwischen Nettoeinkommen und erweitertem Existenzminimum von monatlich Fr. 497.45 und verfügte eine Nachzahlung von insgesamt Fr. 7'285.--, welche in Raten von je Fr. 250.-- zu tilgen sei.
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Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Hinweis auf das Novenverbot und mit der Begründung, nach Ablauf der Beschwerdefrist könne die Beschwerde nicht mehr inhaltlich ergänzt werden, mit Entscheid vom 3. Dezember 2020 nicht ein.
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Gegen diesen hat A.________ am 30. Dezember 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen:
 
1. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Somit steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG).
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Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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Weil überdies die Vorinstanz auf das kantonale Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, betrifft der Anfechtungsgegenstand grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235) oder ob sie mit ihren Nichteintretenserwägungen gegen ein verfassungsmässiges Recht verstossen hat.
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2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er seit Ende September 2020 arbeitslos sei und dies nunmehr auch belegen könne; sodann habe die Arbeitslosenkasse eine Einstellung von 35 Tagen verfügt. Ferner folgen Ausführungen, die sich auf das damalige Unterhaltsverfahren zu beziehen scheinen.
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Ein verfassungsmässiges Recht wird nicht angerufen und die Ausführungen vermögen auch inhaltlich den an Verfassungsrügen zu stellenden Anforderungen nicht zu genügen; sodann beziehen sie sich auch nicht auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Januar 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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