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Informationen zum Dokument  BGer 1C_685/2020  Materielle Begründung
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BGer 1C_685/2020 vom 04.01.2021
 
 
1C_685/2020
 
 
Urteil vom 4. Januar 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern,
 
Speichergasse 12, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Führerausweisentzug,
 
Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 1. Juli 2020.
 
 
Erwägungen:
 
1. A.________ erhob mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 Beschwerde gegen ein Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 1. Juli 2020. Da das angefochtene Urteil der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 auf, das fehlende Urteil bis spätestens am 17. Dezember 2020 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2020 (Poststempel) reichte A.________ verschiedene Aktenstücke ein, das angefochtene Urteil der Rekurskommission jedoch nicht. Da der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil nicht eingereicht hat, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Somit kann offen bleiben, ob die Eingabe mit Poststempel vom 20. Dezember 2020 überhaupt fristgemäss erfolgt ist.
 
2. Ausnahmsweise ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Januar 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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