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Informationen zum Dokument  BGer 1B_659/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_659/2020 vom 04.01.2021
 
 
1B_659/2020
 
 
Urteil vom 4. Januar 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt,
 
Amthaus 1, 4500 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 2. Dezember 2020 (BKBES.2020.153).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Bei der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt ist ein Strafverfahren gegen A.________ hängig. Mit Verfügung vom 10. November 2020 wies die Amtsgerichtsstatthalterin das Gesuch von A.________ auf Leistung einer Sicherheit von Fr. 100'000.-- durch die Staatsanwaltschaft ab. Dagegen erhob A.________ am 16. November 2020 Beschwerde, auf welche die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 2. Dezember 2020 mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht eintrat.
 
 
2.
 
A.________ führt mit Eingabe vom 24. Dezember 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
 
3.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
 
Der Beschwerdeführer erachtet die am vorliegend angefochtenen Beschluss beteiligten Oberrichter sinngemäss als befangen. In seiner Beschwerde vom 16. November 2020 gegen die Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin vom 10. November 2020 stellte er kein solches Begehren. Mit seinen Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde vermag der Beschwerdeführer nicht ansatzweise und verständlich aufzuzeigen, inwiefern gegen die besagten Gerichtspersonen Ausstandsgründe vorliegen sollten. In der Sache selbst setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung der Beschwerdekammer auseinander, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte. Er vermag folglich nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
 
4.
 
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Januar 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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