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Informationen zum Dokument  BGer 5A_922/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_922/2020 vom 02.12.2020
 
 
5A_922/2020
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Nidwalden,
 
Engelbergstrasse 34, Postfach 1243, 6371 Stans,
 
Kanton Nidwalden,
 
vertreten durch die Gerichtskasse Nidwalden, Rathausplatz 1, Postfach 1244, 6371 Stans.
 
Gegenstand
 
Pfändungsankündigung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen als obere kantonale Aufsichtsbehörde SchK, vom 14. Oktober 2020 (BAZ 20 14).
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Betreibungsamt Nidwalden lud den Beschwerdeführer mit Pfändungsankündigung vom 1. September 2020 (Betreibung Nr. xxx) auf den 16. September 2020 vor.
 
Am 14. September 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht Nidwalden. Mit Entscheid vom 16. September 2020 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 100.--.
 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Nidwalden. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2020 trat das Obergericht auf die Beschwerde im Wesentlichen mangels genügender Begründung nicht ein. Es auferlegte dem Beschwerdeführer wegen bös- und mutwilliger Prozessführung eine Busse von Fr. 500.-- und die Verfahrenskosten von Fr. 150.--.
 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 2. November 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 3. November 2020 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
 
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
 
3. Der Beschwerdeführer geht nicht in genügender Weise darauf ein, dass er seine Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet hat. Dazu reicht es nicht, das Gegenteil zu behaupten und Ausführungen aus der kantonalen Beschwerdeschrift wörtlich zu wiederholen, ohne hinsichtlich der einzelnen vorgetragenen Argumente aufzuzeigen, inwiefern die obergerichtliche Beurteilung unzutreffend sein soll. Entsprechendes gilt, soweit er behauptet, keine Beschimpfungen geäussert, sondern eine tatsächliche Begründung vorgebracht zu haben, und soweit er bestreitet, bös- oder mutwillig prozessiert zu haben. Dass sich das Obergericht mit seinen Vorbringen inhaltlich nicht auseinandergesetzt hat, liegt in der Natur eines Nichteintretensentscheids. Schliesslich genügt es den Begründungsanforderungen nicht, einzelnen Vertretern des Betreibungsamts und der Nidwaldner Gerichte pauschal Willkür vorzuwerfen.
 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen als obere kantonale Aufsichtsbehörde SchK, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Dezember 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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