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Informationen zum Dokument  BGer 8C_654/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_654/2020 vom 03.11.2020
 
 
8C_654/2020
 
 
Urteil vom 3. November 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 22. September 2020 (IV.2018.00921).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 22. Oktober 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. September 2020,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
3
dass das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der Aktenlage und der Parteivorbringen zur Überzeugung gelangt ist, die IV-Stelle habe dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. September 2018 sämtliche Leistungen verwehren dürfen,
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dass es im angefochtenen Entscheid auch dargelegt hat, weshalb dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter auszurichten ist,
5
dass der Beschwerdeführer auf die vorinstanzlichen Erwägungen nicht näher eingeht, stattdessen den angefochtenen Entscheid pauschal als falsch, weil auf verdrehten Tatsachen und Behauptungen beruhend, und einen fairen Prozess verhindernd, weil keine unentgeltliche Verbeiständung gewährend, rügt,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
8
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
10
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. November 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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