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Informationen zum Dokument  BGer 2C_434/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_434/2020 vom 07.10.2020
 
 
2C_434/2020
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Gerichtsschreiber Meyer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
 
gegen
 
Amt für Migration und Integration
 
des Kantons Aargau.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 17. April 2020 (WBE.2019.408 / sk / jb).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________ (geboren 1988, kosovarischer Staatsangehöriger) reiste am 25. Februar 1992 als knapp Vierjähriger im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 11. Mai 1992 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern. Seit dem 27. Februar 1998 verfügt A.________ über eine Niederlassungsbewilligung.
1
A.b. Das Bezirksamt Lenzburg belegte A.________ mit Strafbefehl vom 3. Januar wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer Busse von Fr. 600.--. Am 13. September 2013 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Baden wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätze à Fr. 80.-- sowie einer Busse von Fr. 240.--. Am 21. September 2016 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ der schweren Körperverletzung und des Raufhandels, begangen am 26. Juli 2015, schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Auf Berufung hin verlängerte das Obergericht des Kantons Zürich (im Weiteren auch: Obergericht) am 1. Juni 2018 die Freiheitsstrafe auf vier Jahre. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab (Urteil 6B_964/2018 vom 18. Dezember 2018).
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A.c. Nachdem A.________ zwischenzeitlich am 1. Dezember 2017 eine Schweizer Bürgerin geheiratet hatte, trat er am 14. Mai 2019 den Strafvollzug an.
3
B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (im Weiteren auch: Migrationsamt) am 12. Juli 2019 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist auf den Termin der Haftentlassung aus der Schweiz weg. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid des Rechtsdiensts des Migrationsamts vom 28. Oktober 2019; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 17. April 2020).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. Mai 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 17. April 2020 sei aufzuheben. Vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie von einer Wegweisung sei abzusehen und er sei zu verwarnen.
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Der Rechtsdienst des Migrationsamts und die Vorinstanz beantragen jeweils die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration hat sich nicht vernehmen lassen.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, weil grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung gegeben ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [
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1.2. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei von der Wegweisung abzusehen, ist nicht einzutreten. Gegen Entscheide betreffend die Wegweisung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG); diesbezüglich stünde einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen. Dabei müsste die weggewiesene Person qualifiziert darlegen, welches besondere verfassungsmässige Recht durch die Wegweisung verletzt worden ist (bspw. Art. 3 EMRK; BGE 137 II 305 E. 1.1 S. 307; Urteil 2C_661/2016 vom 9. November 2016 E. 1.3). Gegen die mit dem aufenthaltsbeendenden Widerrufsentscheid von Gesetzes wegen verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG [SR 142.20; bis 31. Dezember 2018: AuG]) erhebt der Beschwerdeführer jedoch keine eigenständigen Rügen, die nicht bereits Gegenstand der Verhältnismässigkeitsprüfung des Bewilligungswiderrufs bilden (vgl. das Urteil 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2, 8.2 und 8.3).
8
 
2.
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es im Rahmen der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht ist nur zu prüfen, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Betroffene hat darzulegen, dass und inwiefern dies klar und eindeutig der Fall ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer erhebt in diesem Zusammenhang keine Rügen. Dem bundesgerichtlichen Urteil ist somit der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat.
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3. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen schwerer Körperverletzung und Raufhandels der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist (vgl. zum Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme verhältnismässig ist.
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3.1. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; 139 I 330 E. 2.2 S. 336). Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind namentlich zu berücksichtigen: Die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie allgemein die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.); von Bedeutung ist zudem die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat (vgl. das Urteil des EGMR 
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3.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der ausländischen Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; Urteil 2C_503/2019 vom 7. April 2020 E. 2.3). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; Urteil 2C_503/2019 vom 7. April 2020 E. 2.3). Handelt es sich - wie vorliegend - um eine ausländische Person, die nicht in den Anwendungsbereich des FZA fällt, dürfen namentlich bei Delikten gegen die körperliche Integrität auch generalpräventive Gesichtspunkte in die Beurteilung mit einfliessen (vgl. Urteile 2C_386 vom 31. Juli 2019 E. 3.2.3; 2C_290/2017 vom 28. Februar 2018 E. 4.2).
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3.3. Die Notwendigkeit einer Interessenabwägung ergibt sich auch aus Art. 8 EMRK, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehungen zu seiner Ehefrau mit Schweizer Bürgerrecht auf den Anspruch auf Schutz des Familienlebens berufen kann und mit Blick auf seine Aufenthaltsdauer auch der Anspruch auf Schutz des Privatlebens grundsätzlich tangiert ist (vgl. zum Familiennachzugsanspruch BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; zum Aufenthaltsrecht aufgrund des Schutzes des Privatlebens BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277 ff.). Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
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3.4. Zunächst ist das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers zu prüfen.
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3.4.1. Liegen Widerrufsgründe infolge Straffälligkeit vor, bestimmt sich das Mass des öffentlichen Interesses vorab anhand der Schwere des Verschuldens der betroffenen Person. Ausgangspunkt und Massstab dafür ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; Urteil 2C_911/2019 vom 6. Februar 2020 E. 6.3).
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3.4.2. Der Beschwerdeführer deckte sein Opfer mit mehreren Schlägen ein. Als er infolge einer Abwehrhandlung des Opfers gestürzt war, kam ihm ein Mitbeschuldigter zu Hilfe und versetzte dem unvorbereiteten Opfer einen heftigen Schlag ins Gesicht, sodass dieses zu Boden ging. Diese Gelegenheit nutzte wiederum der Beschwerdeführer, um dem Opfer den finalen, zur Bewusstlosigkeit führenden Schlag gegen den Kopf zu versetzen. Das Opfer ist durch die gesundheitlichen Schäden selbst Jahre später noch stark beeinträchtigt (vgl. E. 3.2.3.2 des Urteils vom 17. April 2020). In der Folge verurteilte ihn das Obergericht wegen schwerer Körperverletzung und Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Damit liegt das Strafmass weit über der Grenze von einem Jahr, welche für das vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 lit. b AIG massgeblich ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32).
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3.4.3. Im Weiteren ist die vom Beschwerdeführer begangene schwere Körperverletzung gegen Leib und Leben gerichtet und wiegt deshalb besonders schwer. Der Beschwerdeführer erteilte seinem Opfer den schweren Schlag, als dieses - bereits vom Faustschlag eines Dritten getroffen - wehrlos am Boden lag, was seine Aggressivität und Rücksichtslosigkeit unterstreicht. Die Straftat würde zudem, wie dies die Vorinstanz zu Recht ausführt, seit dem 1. Oktober 2016 - unter Vorbehalt der Härtefallklausel - zwingend eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (vgl. Art. 66a StGB). Zwar findet diese Regelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung (Straftat datiert vom 26. Juli 2015); dennoch darf bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- bzw. Gesetzgeber insbesondere Gewaltdelikte als besonders verwerflich erachtet (vgl. Urteile 2C_71/2020 vom 28. April 2020 E. 4.4; 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.3).
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3.4.4. Der Beschwerdeführer wurde vor der das migrationsrechtliche Verfahren auslösenden Tat bereits im Januar 2007 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und im September 2013 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Blutalkoholgehalt von mindestens 1,00 Promille) verurteilt. Dabei handelt es sich nicht um Bagatellen. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, dass die beiden Vorstrafen bereits weit zurückliegen und er sich bis zum Sommer 2015 keines Gewaltdelikts schuldig gemacht habe.
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Entgegen seinen Vorbringen berücksichtigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer vor der verfahrensauslösenden Tat noch keine Gewaltdelikte beging und ihm mit Blick auf die Anzahl und die zeitliche Abfolge seiner strafrechtlichen Verurteilungen keine kontinuierlich fortgesetzte Straffälligkeit vorgeworfen werden kann. Das Verwaltungsgericht erblickte in den Vortaten denn auch keine entscheidwesentliche Erhöhung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers.
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3.4.5. Die Vorinstanz setzt sich im Weiteren ausführlich mit der Wiederholungsgefahr des Beschwerdeführers auseinander (vgl. E. 3.2.4 des Urteils vom 17. April 2020). Der Beschwerdeführer hat durch die von ihm begangene schwere Körperverletzung Leib und Leben Dritter gefährdet; eine entsprechende - allenfalls auch geringe - Rückfallgefahr kann ausländerrechtlich zum Schutz der entsprechenden Rechtsgüter nicht hingenommen werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach aufgrund seiner guten Integration - insbesondere der beruflichen - eine Rückfallgefahr nahezu ausgeschlossen sei, verfängt nicht. Denn auch seine langjährige berufliche Bindung hat ihn nicht von der Begehung der verschiedenen Straftaten abgehalten. Überdies vermag der Beschwerdeführer keine Elemente darzutun, die einen Entwicklungs- und Reifeprozess bzw. ein tragfähiges Zukunftsprojekt belegen würden, welche die Rückfallgefahr auf ein im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausländerrechtlich hinzunehmendes Mass reduzieren könnten. Die Vorinstanz gelangt somit folgerichtig zum Schluss, dass bestenfalls von einer leicht reduzierten Rückfallgefahr auszugehen ist.
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In Würdigung dieser Umstände ist die Vorinstanz zu Recht von einem schweren ausländerrechtlichen Verschulden ausgegangen. Damit ist das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers entsprechend hoch.
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3.4.6. Der Beschwerdeführer wendet ein, es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_964/2018 vom 18. Dezember 2018 zum Schluss kam, einer der Mitbeschuldigten hätte zusammen mit ihm als Mittäter abgeurteilt werden müssen; dies hätte zu einer anderen Beurteilung seines Verschuldens durch das Obergericht führen können. Er macht damit sinngemäss geltend, sein Verschulden sei zu reduzieren.
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Es besteht im migrationsrechtlichen Verfahren regelmässig kein Raum, die Beurteilung des Strafgerichts zum Verschulden und zur Angemessenheit der Sanktion zu relativieren (vgl. Urteil 2C_1067/2019 vom 18. Februar 2020 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Demnach ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz hinsichtlich des migrationsrechtlichen Verschuldens des Beschwerdeführers den Umstand, dass die Tatbegehung in Mittäterschaft erfolgte, als nicht entscheidwesentlich betrachtete. Zudem bestätigte das Bundesgericht den Schuldspruch des Obergerichts gegen den Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung im Ergebnis und wies die Beschwerde ab (Urteil 6B_964/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2.2). Damit blieb es bei der vom Obergericht gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren und das Urteil des Obergerichts erwuchs in Rechtskraft. In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass das straf- und das ausländerrechtliche Verfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen, weshalb die Migrationsbehörde nicht an die Einschätzung des strafrechtlichen Verschuldens gebunden ist, auch wenn sie diese mitberücksichtigt: Strafrechtlich geht es um die verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten Verhaltens und die Reintegration des Täters bzw. der Täterin; ausländerrechtlich steht dagegen der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, der vorliegend auch generalpräventiv wirken darf (Urteile 2C_231/2019 vom 23. Mai 2019 E. 2.4.1; 2C_815/2018 vom 24. April 2019 E. 4.3.1 mit zahlreichen Hinweisen).
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3.4.7. Insgesamt ist das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz als erheblich einzustufen. Erschwerend wirkt insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber Personen zu besonderer Gewaltanwendung neigt.
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3.5. Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
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3.5.1. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Einreise am 25. Februar 1992 im Alter von drei Jahren und zehn Monaten in der Schweiz und wurde hier durch die Gesellschaft sozialisiert. Er ist sowohl in sprachlicher, in beruflicher und auch in wirtschaftlicher Hinsicht normal in die schweizerischen Verhältnisse integriert.
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3.5.2. Zweifel ergeben sich hingegen in Bezug auf die soziale Integration. Der Beschwerdeführer hat durch die Art seiner Delikte, namentlich der schweren Körperverletzung, erkennen lassen, dass er keine Hemmungen hat, anderen Schaden zuzufügen.
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3.5.3. Seine Schweizer Ehegattin heiratete der Beschwerdeführer im Dezember 2017 und somit erst nach der erstinstanzlichen Verurteilung zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe aufgrund der von ihm begangenen schweren Körperverletzung. Daraus resultiert bloss ein leicht erhöhtes privates Interesse.
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3.5.4. Die Eingliederung im Kosovo wird den Beschwerdeführer insbesondere in kultureller (quasi erstmalige Übersiedlung ins Heimatland) und sozialer Hinsicht (fehlende Kontakte zu Personen im Kosovo) vor Herausforderungen stellen. Indessen wird ihm die Integration durch den Umstand erleichtert, dass er durch seine Familie und Ferienaufenthalte in der Heimat mit der dortigen Sprache sowie Sitten und Gebräuchen vertraut ist. Zudem wird er in seiner Heimat von den in der Schweiz erworbenen beruflichen und sprachlichen Kenntnissen profitieren können. Insgesamt liegen damit zwar keine unüberwindbaren Integrationshindernisse vor, dennoch muss sich der Beschwerdeführer in einer ihm unbekannten Umgebung eine neue Existenz aufbauen.
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3.6. Nach dem Gesagten vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz das grosse sicherheitspolizeiliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts nicht aufzuwiegen. Ausschlaggebend dafür ist namentlich das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers. Bei der das migrationsrechtliche Verfahren auslösenden Tat liess er seinen Aggressionen ohne Rücksicht auf das Leben des Opfers freien Lauf und fügte diesem erhebliche und langanhaltende gesundheitliche Schäden zu (vgl. vorstehende E. 3.4.2). Zudem unterstreichen generalpräventive Überlegungen, die hinsichtlich der Verhältnismässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen gegen den drittstaatsangehörigen Beschwerdeführer berücksichtigt werden dürfen, diese Beurteilung.
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4. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Es bleibt kein Raum für eine Verwarnung.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
33
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Oktober 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Meyer
 
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