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Informationen zum Dokument  BGer 2F_12/2020  Materielle Begründung
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BGer 2F_12/2020 vom 03.08.2020
 
 
2F_12/2020
 
 
Urteil vom 3. August 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
Gesuchsteller,
 
vertreten durch A.A.________,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
 
2. Abteilung, Einzelrichte r.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts 2C_446/2020 vom 9. Juni 2020,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Juni 2020 (2C_446/2020).
 
 
Erwägungen:
 
1. 
 
1.1. Die Eheleute B.A.________ und A.A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) reichten trotz mehrfacher Mahnung die Steuererklärung zur Steuerperiode 2018 nicht ein, weshalb es am 22. Juli 2019 für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und der direkten Bundessteuer zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kam. Die Einsprache blieb erfolglos (Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2019). Dagegen gelangten die Steuerpflichtigen an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 13. Februar 2020 trat das Steuerrekursgericht zufolge Fristversäumnis auf die Rechtsmittel nicht ein.
 
1.2. Am 20. März 2020 erhoben die Steuerpflichtigen Beschwerden an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2020 setzte dieses den Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zehn Tagen, um eine hinreichende Beschwerdebegründung nachzureichen. Am 7. April 2020 gaben die Steuerpflichtigen eine Beschwerdeergänzung zu den Akten, wobei sie im Wesentlichen nur an den bisherigen Ausführungen festhielten und vorbrachten, ihre Rechtsmittel seien hinreichend begründet. Das Verwaltungsgericht trat mit einzelrichterlicher Verfügung vom 14. April 2020 auf die Rechtsmittel nicht ein. Es erkannte, die Steuerpflichtigen hätten sich in ihren Eingaben vom 20. März 2020 und 7. April 2020 mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die einzig die Frage der Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung zum Inhalt gehabt hätten, in keiner genügenden Weise auseinandergesetzt und Argumente vorgebracht, die am Streitgegenstand vorbeizielten.
 
1.3. Mit Eingabe vom 28. Mai 2020 erhoben die Steuerpflichtigen beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Darin brachten sie im Wesentlichen zum Ausdruck, dass die Wohnsitzgemeinde, der Kanton Zürich und die Schweizerische Eidgenossenschaft dem "See- und Handelsrecht" unterständen, also Rechtssubjekte des Zivilrechts seien. Folglich handle es sich bei den Veranlagungsverfügungen um (ohnehin nicht persönlich unterzeichnete) "Angebote", die anzunehmen oder abzulehnen seien. Wer die fakturierten Steuern bezahle, erbringe eine "freiwillige Schenkung oder Spende". Zu ihrer eigenen Person erklärten sie, "moralische Personen" und "keine Sache" zu sein, was sie mit einer "Lebenderklärung" und einer "Loyalitätserklärung" untermauerten. Demgegenüber hätten die Veranlagungsbehörden nie eine "schriftliche hoheitliche Legitimation" vorgelegt.
 
1.4. Das Bundesgericht trat einzelrichterlich mit Urteil 2C_446/2020 vom 9. Juni 2020 auf die Beschwerde nicht ein, da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) enthalte. Es erkannte, mit der Frage des vorinstanzlichen Eintretens, die den Streitgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren bilde, setzten die Steuerpflichtigen sich vor Bundesgericht in keinerlei Hinsicht auseinander. Die Steuerpflichtigen erläuterten dem Bundesgericht zwar ihr Staatsverständnis, ohne aber auch nur ansatzweise zu erklären, weshalb die Vorinstanz bundesrechtswidrig davon ausgegangen sei, dass sie dem im harmonisierten Steuerrecht von Bund, Kantonen und Gemeinden niedergelegten Begründungserfordernis nicht genügt hätten.
 
1.5. Mit Eingabe vom 18. Juli 2020 unterbreiten die Steuerpflichtigen dem Bundesgericht sinngemäss ein Revisionsgesuch. Sie beklagen sich darüber, dass (auch) das Bundesgericht auf ihr Rechtsverständnis nicht eingegangen sei und das "See- und Handelsrecht" von 2002, das insbesondere das Beamtenrecht zurückdränge, nicht angewendet habe. Zudem habe das Bundesgericht noch keine "hoheitliche Legitimation" vorgelegt, weshalb das Urteil vom 9. Juni 2020 für sie, die Steuerpflichtigen, bis dahin keine Wirkung entfalte. Dem Bundesgericht sei eine Frist von fünf Tagen anzusetzen, um den Mangel zu beheben. Zudem werde Einsprache gegen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- erhoben, da der Rahmen von Art. 65 Abs. 3 lit. b BGG überschritten werde.
 
1.6. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, namentlich einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen.
 
2. 
 
2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Beschwerde gegen ein bundesgerichtliches Urteil sieht das Gesetz nicht vor. Das Bundesgericht kann auf eines seiner Urteile nur zurückkommen, soweit überhaupt ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat daher gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) zu nennen und aufzuzeigen, inwiefern das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leiden soll, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteil 2F_25/2019 vom 6. November 2019 E. 2.3.1).
 
2.2. Die Steuerpflichtigen verstehen ihre Eingabe allem Anschein nach eher als (ordentliches) Rechtsmittel gegen das Urteil 2C_446/2020 vom 9. Juni 2020 denn als Revision. So erheben sie namentlich "Einsprache" gegen den Kostenspruch, ohne zu beachten, dass das Urteil am 9. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen ist. Einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG, insbesondere die Verletzung von Verfahrensvorschriften (Art. 121 lit. a-d BGG), bringen sie auch nicht zumindest andeutungsweise vor. Ihre Erläuterungen zielen - wie schon im Verfahren 2C_446/2020 - vielmehr darauf ab, dass einerseits das "See- und Handelsrecht" von 2002 herrsche und anderseits das Bundesgericht keine "hoheitliche Legitimation" vorgelegt habe. Wie es sich mit den beiden Punkten im Einzelnen verhält, ist hier nicht zu prüfen, da weder die eine noch die andere Rüge in irgend einer Weise unter einen gesetzlichen Revisionsgrund subsumiert werden kann. Dasselbe gilt für die Auffassung, dass die Kosten des damaligen bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- den Rahmen von Art. 65 Abs. 3 lit. b BGG sprengten. Sie machen denn auch gar nicht geltend, dass Art. 121 lit. a-d, Art. 122 oder Art. 123 BGG erfüllt sein könnten.
 
2.3. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
 
 
3.
 
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen, wobei diese die Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung tragen (Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. August 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher
 
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