VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_410/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 01.08.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_410/2020 vom 16.07.2020
 
 
1C_410/2020
 
 
Urteil vom 16. Juli 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Thurgau,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Kleinsiedlungsverordnung (KSV),
 
Beschwerde gegen den Beschluss über die Kleinsiedlungsverordnung des Regierungsrats des Kantons Thurgau vom 12. Mai 2020.
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Eingabe an den Gemeinderat Amlikon-Bissegg hat A.________ Einsprache erhoben gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Thurgau vom 12. Mai 2020 betreffend die Kleinsiedlungsverordnung.
 
Diese Eingabe wurde über das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwiesen.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Beschluss des Regierungsrates vom 12. Mai 2020 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Die "Einsprache" ist daher als solche entgegenzunehmen.
 
In der Beschwerde muss allerdings sowohl dargelegt werden, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
 
Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb der angefochtene Beschluss Bundesrecht verletzen soll, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Von der Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Juli 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).