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Informationen zum Dokument  BGer 1C_348/2020  Materielle Begründung
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BGer 1C_348/2020 vom 24.06.2020
 
 
1C_348/2020
 
 
Urteil vom 24. Juni 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Dold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ Corp.,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Pierluigi Pasi,
 
gegen
 
Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA.
 
Gegenstand
 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
 
an die Vereinigten Staaten von Amerika;
 
Herausgabe von Beweismitteln,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
 
vom 3. Juni 2020 (RR.2020.73).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die US-amerikanischen Behörden führen umfangreiche Ermittlungen gegen diverse Personen, die mit der Gesellschaft B.________ S.A., ihren Tochtergesellschaften oder mit ihr zusammenhängenden Unternehmen in Verbindung stehen. Gegenstand der Ermittlungen bilden Bestechungszahlungen an Funktionäre der Gesellschaft C.________ S.A. und Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang ersuchten die US-amerikanischen Behörden die Schweiz am 2. Mai 2017, ergänzt am 13. Oktober 2017 und 18. April 2018, um Rechtshilfe.
1
Eines der in den USA geführten Strafverfahren richtet sich gegen D.________ und E.________, den ehemaligen Geschäftsführer bei B.________ S.A. für Venezuela. Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 8. April 2019 ersuchte das Justizministerium der USA um Herausgabe von Unterlagen zu einem Konto bei der Bank F.________ Ltd., das auf die A.________ Corp. lautet. Im Ersuchen wird unter anderem ausgeführt, dass E.________ im Rahmen des Bestechungs- und Geldwäschereikomplotts von B.________ S.A. Bestechungsgelder an D.________ weitergeleitet habe, die dieser anschliessend unter anderem auf Schweizer Konten transferiert habe.
2
Mit Schlussverfügung vom 31. Januar 2020 ordnete das BJ die Herausgabe der Kontounterlagen an die ersuchende Behörde an.
3
Dagegen erhob die A.________ Corp. Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 3. Juni 2020 ab.
4
B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 15. Juni 2020 beantragt die A.________ Corp., der Entscheid des Bundesstrafgerichts und die Schlussverfügung des BJ seien aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Bundesstrafgericht, subeventualiter an das BJ zurückzuweisen.
5
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
6
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1).
7
Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2; BGE 145 IV 99 E. 1 S. 104 ff. mit Hinweisen).
8
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGE 145 IV 99 E. 1.2 S. 104 f. mit Hinweisen).
9
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 S. 107 mit Hinweisen).
10
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
11
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
12
1.2. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
13
Die Beschwerdeführerin beruft sich im Wesentlichen auf den Grundsatz "ne bis in idem" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b des Staatsvertrags vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.933.6). Sie bezieht sich auf den Umstand, dass die Bundesanwaltschaft ein gegen D.________ geführtes Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei mit Verfügung vom 14. November 2019 eingestellt hatte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" dem ersuchenden Staat zu überlassen, wenn die betroffenen Personen und der Sachverhalt nicht eindeutigerweise identisch sind. Zudem weist das Bundesstrafgericht zu Recht darauf hin, dass nach schweizerischem Recht gemäss Art. 323 StPO ein durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendetes Verfahren wieder aufgenommen werden kann, wenn neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben. Schliesslich kann sich nur auf die Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" berufen, wer selbst davon betroffen ist (zum Ganzen: Urteile 1C_534/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 1.2 mit Hinweisen; 1C_298/2014 vom 12. Juni 2014 E. 1.3; 1C_248/2014 vom 26. Mai 2014 E. 1.3; 1A.282/2005 vom 30. April 2007 E. 3.2 mit Hinweisen, in: RtiD 2007 II S. 105). Die erwähnte Einstellungsverfügung betrifft nicht die Beschwerdeführerin selbst und steht somit der Rechtshilfe nicht entgegen.
14
Die weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid sind ebenfalls überzeugend. Rechtliche Grundsatzfragen stellen sich nicht. Auch sonst ist der Fall nicht von besonderer Bedeutung.
15
2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
16
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
17
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Juni 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Dold
 
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