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Informationen zum Dokument  BGer 9C_158/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_158/2020 vom 10.03.2020
 
9C_158/2020
 
 
Urteil vom 10. März 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Basel-Landschaft,
 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. November 2019
 
(745 19 285 / 299).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 25. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. November 2019 und das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
1
 
in Erwägung,
 
dass der angefochtene Entscheid gemäss postamtlicher Bescheinigung dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2020ausgehändigt wurde,
2
dass die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) gemäss Art. 44-48 BGG am 24. Februar 2020 abgelaufen ist,
3
dass die Beschwerde somit nicht innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
4
dass die Eingabe zudem offensichtlich weder einen rechtsgenüglichen Antrag noch eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Begründung enthält, da auch nicht ansatzweise dargelegt wird, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; vgl. auch BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
5
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
6
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
7
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
9
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. März 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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