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Informationen zum Dokument  BGer 6B_366/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_366/2019 vom 06.08.2019
 
 
6B_366/2019
 
 
Urteil vom 6. August 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Schär.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Revisionsbegehren (ungetreue Geschäftsbesorgung etc.),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 6. Februar 2019 (SR180012-O/U/cwo, vereinigt mit SR180019).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Das Bezirksgericht Dietikon sprach X.________ am 10. Juli 2014 im abgekürzten Verfahren der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Urkundenfälschung, des Erschleichens einer Falschbeurkundung und der mehrfachen unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren.
1
B. Am 2. Juli 2018 sowie am 10. Oktober 2018 reichte X.________ beim Obergericht Zürich je ein Revisionsbegehren betreffend das Urteil des Bezirskgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014 ein.
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Mit Beschluss vom 14. November 2018 vereinigte das Obergericht die beiden Revisionsverfahren.
3
Am 6. Februar 2019 trat es auf die Revisionsbegehren nicht ein.
4
C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 6. Februar 2019 sei aufzuheben. Das Obergericht sei anzuweisen, die Revision antragsgemäss anzunehmen und die zuständige Behörde zur Klärung der angezeigten Strafhandlung anzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt X.________ die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
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Erwägungen:
 
1. Am 25. April 2019 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren eine weitere Eingabe ("Nachtrag") ein. Nachdem dem Beschwerdeführer der obergerichtliche Beschluss am 20. Februar 2019 zugegangen ist, lief die 30-tätige, nicht erstreckbare Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG und Art. 47 Abs. 1 BGG) am 22. März 2019 ab. Die Eingabe vom 25. April 2019 ist daher verspätet und kann im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden.
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer stützt sein Revisionsgesuch in erster Linie auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO. Gemäss dieser Bestimmung kann die Revision eines rechtskräftigen Urteils verlangt werden, wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist. Eine Verurteilung ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
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Revisionsbegehren gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO können nicht mit blossen Tatsachenbehauptungen begründet werden. Der Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO muss sich aus dem Strafverfahren ergeben, wenn ein Täter strafrechtlich noch zur Rechenschaft gezogen werden kann und keine besondere Ausnahmesituation wie Tod, Schuldunfähigkeit oder Verjährung vorliegt. Verlangt wird, dass zumindest ein Strafverfahren gegen einen Verdächtigten eingeleitet wurde (Urteil 6B_676/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.5 mit Hinweisen).
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2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer begründe sein Revisionsbegehren im Wesentlichen damit, das Urteil im abgekürzten Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014 beruhe auf einem falschen Tatsachenfundament. Der zuständige Sachwalter habe durch falsche Aussagen in strafbarer Weise auf das Strafverfahren eingewirkt. Der Beschwerdeführer habe bereits am 27. April 2018 ein Revisionsgesuch eingereicht. Darauf sei das Obergericht nicht eingetreten. Dagegen habe der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Beschwerde erhoben. Das Verfahren vor Bundesgericht sei im Zeitpunkt der Einreichung des neuen Revisionsbegehrens am 2. Juli 2018 nach wie vor hängig gewesen. Damit habe eine Doppelspurigkeit zwischen dem bundesgerichtlichen und dem obergerichtlichen Verfahren bestanden. Aus diesem Grund und nachdem im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer angerufenen Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen zwei Strafanzeigen gegen den Sachwalter eingereicht habe, jedoch die Anklagekammer St. Gallen noch keinen Entscheid im Ermächtigungsverfahren gefällt habe, sei das Revisionsverfahren mit Präsidialverfügung vom 5. September 2018 längstens bis zur Erledigung des vom Beschwerdeführer iniziierten, allfälligen Strafverfahrens gegen den Sachwalter sistiert worden.
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Am 3. Oktober 2018 habe das Bundesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen, soweit es darauf eingetreten sei (Urteil 6B_676/2018). Aufgrund des Zeitablaufs seit der Verfahrenssistierung anfangs September 2018 habe sich das Obergericht am 14. Januar 2019 bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen über den Stand des Verfahrens betreffend die vom Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeigen gegen den Sachwalter erkundigt. Die zuständige Staatsanwältin habe dem Gericht mitgeteilt, dass das Ermächtigungsverfahren durch die Anklagekammer St. Gallen rechtskräftig abgeschlossen worden sei und bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen in dieser Sache kein Strafverfahren pendent sei. Das Bundesgericht sei auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid der Anklagekammer St. Gallen am 6. Dezember 2018 nicht eingetreten (Urteil 1C_606/2018).
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Aufgrund dieser Angaben sei der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2019 aufgefordert worden, sich innert einer Frist von 20 Tagen zum Verfahrensabschluss betreffend seine bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen eingereichten Strafanzeigen zu äussern und das von ihm geltend gemachte strafbare Verhalten des Sachwalters zu belegen. Der Beschwerdeführer habe am 29. Januar 2018 eine Stellungnahme eingereicht. In der Stellungnahme habe er ausgeführt, das Verfahren, womit das Ermächtigungsverfahren gemeint sei, sei nicht abgeschlossen. Es liege diesbezüglich ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht vor. Den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen lasse sich entnehmen, dass er am 16. Januar 2019 beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 6. Dezember 2018 eingereicht hatte (Verfahren 1F_1/2019).
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Die Vorinstanz nahm in der Folge eine Vorprüfung der Revisionsgesuche nach Art. 412 StPO vor. Sie erwägt, der Beschwerdeführer schliesse aufgrund seiner eigenen Sachverhaltsdarstellungen auf ein strafbares Verhalten des Sachwalters. Die Revisionsgesuche erschöpften sich damit in blossen Behauptungen. Dies genüge den Begründungsanforderungen von Art. 410 StPO nicht. Dass der Sachwalter in strafbarer Weise auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht Dietikon eingewirkt habe, müsste vorliegend für das erfolgreiche Anrufen eines Revisionsgrundes durch einen Strafentscheid bewiesen sein. Die eingereichten Strafanzeigen hätten offensichtlich nicht zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Sachwalter geführt. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch gestellt habe. Es liege auch kein Ausnahmefall vor, bei welchem der Beweis über ein allfällig irreguläres Verhalten des Sachwalters auf andere Weise erbracht werden könnte.
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Nachdem den Revisionsgesuchen ein Urteil im abgekürzten Verfahren zugrundeliege, sei es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht möglich, allfällige Noven unter dem Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu berücksichtigen. Schliesslich liege auch kein schwerwiegender Willensmangel vor. Jedenfalls könne ein solcher nicht damit begründet werden, dass das Strafverfahren lange gedauert habe und zermürbend gewesen sei.
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Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Revisionsbegehren seien offensichtlich unzulässig und unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei.
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2.3. Der Beschwerdeführer macht auch vor Bundesgericht geltend, der zuständige Sachwalter habe falsche Aussagen gemacht und dadurch auf das Strafverfahren eingewirkt. Soweit sich der Beschwerdeführer dabei auf eigene Sachverhaltsdarstellungen stützt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Urteil 6B_676/2018 vom 3. Oktober 2018 (E. 1.5) auf die Begründungsanforderungen im Revisionsverfahren hingewiesen. Bereits damals hatte er mit mehr oder weniger derselben Begründung die Revision des bezirksgerichtlichen Urteils verlangt. Ebenfalls nicht hinlänglich begründet ist die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer allgemeine Ausführungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der zulässigen Revisionsgründe macht.
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2.4. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei von der Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Januar 2019 aufgefordert worden, sich zum Ausgang des Strafverfahrens zu äussern und habe in seiner Eingabe vom 29. Januar 2019 klar zum Ausdruck gebracht, dass das Strafverfahren aus seiner Sicht nicht abgeschlossen sei, da er vor Bundesgericht ein Revisionsverfahren anhängig gemacht habe. Er habe davon ausgehen dürfen, dass das Verfahren vor Obergericht weiterhin sistiert bleibe, denn die Vorinstanz habe in der Sistierungsverfügung vom 5. September 2018 ausgeführt, dass ein laufendes Strafverfahren die Sistierung des Revisionsverfahrens zur Folge habe. Indem die Vorinstanz trotz hängigem Revisionsverfahren die Sistierung aufgehoben und einen Entscheid gefällt habe, habe sie entgegen ihren eigenen Ausführungen in der Sistierungsverfügung gehandelt.
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Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 kündigte die Vorinstanz an, dass beabsichtigt sei, die Sistierung aufzuheben und einen Entscheid zu fällen. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer durfte nicht ohne Weiteres davon ausgehen, das Verfahren bleibe weiterhin sistiert. Dass er in seiner Stellungnahme die Auffassung vertrat, das eingeleitete Revisionsverfahren verhindere den Abschluss des Verfahrens, bedeutet nicht, dass die Vorinstanz sich seiner Auffassung anschliessen oder ihn erneut zur Stellungnahme auffordern musste. Die Vorinstanz handelte auch nicht entgegen ihren Ausführungen in der Sistierungsverfügung. Nachdem die Strafanzeigen des Beschwerdeführers nicht zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Sachwalter geführt hatten und die gegen den Entscheid der St. Galler Anklagekammer geführte Beschwerde vom Bundesgericht abgewiesen worden war, war das Verfahren abgeschlossen. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer unterdessen ein weiteres Revisionsgesuch gestellt hatte. Der Beschwerdeführer kann den Abschluss der von ihm eingeleiteten Verfahren nicht immer wieder mit zahlreichen Eingaben und offensichtlich unbegründeten Revisionsbegehren verhindern und verzögern. Ein solches Verhalten ist als rechtsmissbräuchlich zu werten.
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2.5. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe sein am 11. Februar 2019 eingereichtes Beweismittel zu Unrecht nicht mehr berücksichtigt. Der Einwand ist unbegründet. Der vorinstanzliche Beschluss wurde am 6. Februar 2019 gefällt. Die vom Beschwerdeführer nach diesem Datum gemachten Eingaben konnten nicht mehr berücksichtigt werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der vorinstanzliche Beschluss erst am 13. Februar 2019 verschickt wurde.
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2.6. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie auf die Revisionsbegehren nicht eintrat, ist nicht ersichtlich. Nachdem gegen den Sachwalter weder ein Strafverfahren eröffnet, noch mit einer künftigen Eröffnung eines Strafverfahrens zu rechnen ist, sind die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO nicht erfüllt.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. August 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär
 
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