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Informationen zum Dokument  BGer 8C_437/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_437/2019 vom 20.07.2019
 
8C_437/2019
 
 
Urteil vom 20. Juli 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern,
 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 28. Mai 2019 (200 18 927 IV).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 17. Juni 2019 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2019,
1
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 18. Juni 2019, mit welcher A.________ Frist zur Einreichung des angefochtenen Entscheids angesetzt worden ist,
2
in die Eingabe vom 21. Juni 2019, mit der A.________ ohne weiteren Kommentar den Nichteintretensentscheids des kantonalen Gerichts vom 28. Mai 2019 und weitere Unterlagen nachgereicht hat,
3
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 25. Juni 2019 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung, insbesondere bei angefochtenen Nichteintretensentscheiden, sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
4
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
5
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335),
6
dass die vorliegende Eingabe vom 17. Juni 2019 den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen vermag, da darin keine Auseinandersetzung mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz stattfindet und insbesondere nicht dargelegt wird, weshalb das kantonale Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte; die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nachgewiesen, dass er nicht über Fr. 800.- (zur Begleichung des vorinstanzlich eingeforderten Kostenvorschusses) verfüge, reicht bereits angesichts der Tatsache, dass das kantonale Gericht die unentgeltliche Rechtspflege in einer separaten, unangefochten gebliebenen prozessleitenden Verfügung vom 6. März 2019 hauptsächlich zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen hatte, zur Begründung nicht aus,
7
dass der Beschwerdeführer der bundesgerichtlichen Aufforderung zur Mangelbehebung vom 25. Juni 2019 nicht nachgekommen ist,
8
dass demgemäss ein offensichtlicher Begründungsmangel vorliegt, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
9
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
10
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. Juli 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
 
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