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Informationen zum Dokument  BGer 6B_982/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_982/2018 vom 06.02.2019
 
 
6B_982/2018
 
 
Urteil vom 6. Februar 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
2. A.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Ausstand;
 
Einfache Körperverletzung; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 24. August 2018 (SK 18 33 + SK 18 34).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
X.________ wird vorgeworfen, sie habe am 27. November 2015 gegen 23.35 Uhr im Parkplatzbereich des Restaurants U.________ in Bern absichtlich den für die Zuweisung von Parkplätzen zuständigen Security Mitarbeiter A.________ (nachfolgend: Privatkläger) mit ihrem Personenwagen angefahren. Dabei habe sich der Privatkläger X.________ zunächst in den Weg gestellt, um sie an der Weiterfahrt zu hindern, da es keine freien Parkplätze mehr gab. Diese habe daraufhin ihr Fahrzeug beschleunigt und sei gegen das rechte Knie des Privatklägers gefahren wobei dieser eine Kontusion lateral mit Irritation eines Nervs erlitten habe, welche zu einer Sensibilitätsstörung geführt habe. Nach dem Vorfall habe X.________ ihren Personenwagen ausserhalb eines Parkfelds abgestellt.
1
 
B.
 
Die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 14. Juni 2016 wegen einfacher Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch einfache Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 40.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Vom Widerruf einer mit Urteil vom 25. November 2016 von der Staatsanwaltschaft Baden bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 80.-- sah sie ab, verlängerte indes die Probezeit um ein Jahr. Die Zivilforderung des Privatklägers verwies sie auf den Zivilweg.
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Dagegen erhob X.________ Einsprache. Mit Verfügung vom 5. April 2017 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland zur Durchführung des Hauptverfahrens. Dieses bestätigte mit Urteil vom 16. November 2017 den Strafbefehl im Schuldspruch und verurteilte X.________ zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 40.--. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung setzte sie auf einen Tag fest. Ferner verurteilte es sie zur Leistung einer Parteientschädigung und einer Genugtuung von Fr. 300.-- an den Privatkläger. Im weiteren Umfang wies es die Genugtuungsforderung ab; die Schadenersatzforderung verwies es auf den Zivilweg. Vom Widerruf der bedingt aufgeschobenen Vorstrafe sah es ab und verwarnte X.________.
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Auf Berufung der Beurteilten erklärte das Obergericht des Kantons Bern X.________ am 24. August 2018 der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und zu einer Parteientschädigung von Fr. 100.-- an den Privatkläger. Hinsichtlich des Verzichts auf den Widerruf der bedingt aufgeschobenen Vorstrafe und die Verwarnung bestätigte es den erstinstanzlichen Entscheid. In Bezug auf den Schuldspruch der einfachen Verkehrsregelverletzung, der Übertretungsbusse sowie die Zivilforderungen des Privatklägers stellte sie die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest.
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C.
 
Das Obergericht des Kantons Bern hatte mit Beschluss vom 14. März 2018 ein von X.________ gegen das Obergericht in seiner vorgesehenen Besetzung gerichtetes Ausstandsgesuch abgewiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde in Strafsachen wies die I. Öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Entscheid vom 4. Juni 2018 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_197/2018).
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D.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei wegen nicht behebbarer Verstösse gegen Art. 6 EMRK unter Kosten und Entschädigungsfolgen für den Kanton Bern einzustellen. Eventualiter sei sie vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers von Schuld und Strafe freizusprechen. Ferner sei ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'518.45 für das erstinstanzliche Verfahren und von Fr. 2'340.95 für das oberinstanzliche Verfahren zuzusprechen und es seien ihr die Kosten für die Anreise zu den Gerichtsverhandlungen der kantonalen Instanzen vom Kanton Bern zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens seien dem Privatkläger, eventualiter dem Kanton Bern aufzuerlegen. Im Weiteren sei das Widerrufsverfahren unter Kostenfolgen zu Lasten des Kantons Bern einzustellen. Schliesslich sei ihr eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zu Lasten des Kantons Bern zuzusprechen. Subeventualiter beantragt X.________ Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht lehnt sie die vom Bundesgericht bestimmte Besetzung des Spruchkörpers wegen Verstosses gegen Art. 6 EMRK vollständig ab. Zudem stellt sie ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Yves Rüedi. Schliesslich beantragt sie die Bekanntgabe des Spruchkörpers und des Referenten vor der Fällung des Urteils und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst, es sei vor Urteilsfällung bekannt zu geben, welche Bundesrichter am Entscheid mitwirken. Sie begründet den Antrag indes nicht weiter. Ihre Beschwerde ist insofern unzureichend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Antrag wäre ohnehin abzuweisen. Der vom verfassungsmässigen Recht auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter mitumfasste Anspruch auf Bekanntgabe der am Entscheid mitwirkenden Richter besagt nicht, dass dem Rechtsuchenden die Namen der entscheidenden Richter ausdrücklich mitgeteilt werden müssen. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, besteht kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe des Spruchkörpers. Es genügt vielmehr, dass dieser die Namen einer allgemein zugänglichen Quelle entnehmen kann. Die Zusammensetzung der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ist unter anderem aus dem Internet ohne Weiteres ersichtlich (vgl. BGE 144 I 37 E. 2.3.3 S. 43 mit Hinweisen; zuletzt Urteile 5A_900/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.6; 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 2.2; 1B_491/2018 vom 11. Januar 2019 E. 2).
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Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine Verletzung von Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht. Die Besetzung der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts könne mangels gesetzlicher Grundlage nicht als "gesetzlicher Richter" im Sinne von Art. 6 EMRK gelten. Das Bundesgericht verfüge über keinen gesetzlichen Geschäftsverteilungsplan für die Besetzung des jeweiligen Spruchkörpers im Einzelfall. Im Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin die Art und Weise der Fallzuteilung beim Bundesgericht. Die Kompetenz zur Zuteilung eines Verfahrens an einen Referenten liege allein beim Abteilungspräsidenten, der diesbezüglich mangels nennenswerter gesetzlicher Vorgaben weitestgehend freie Hand habe (Beschwerde S. 5 ff.).
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2.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat die Rügen der Konventionswidrigkeit von Spruchkörperbildung und Fallzuteilung des Bundesgerichts bereits bei früherer Gelegenheit erhoben. Das Bundesgericht ist in zahlreichen Urteilen jeweils zum Schluss gelangt, dass die Besetzung des Spruchkörpers am Bundesgericht verfassungs- und konventionskonform geregelt ist, und hat die Rüge dementsprechend als unbegründet erachtet (BGE 144 I 37 E. 2; zuletzt Urteile 5A_900/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2; 6B_1447/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 2; 9C_550/2018 vom 26. November 2018 E. 1; 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 3; ferner Urteil 1B_197/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3 [die Beschwerdeführerin betreffend]). Es besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass, hierauf zurückzukommen. Für die Begründung kann auf die bisher ergangene und dem Rechtsvertreter bekannte Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen werden.
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Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf frühere, in der Presse bzw. in Fachartikeln thematisierte Druckversuche auf einzelne Richter infolge missliebiger Urteile, auf Versuche politischer Einflussnahme über die Androhung der Nichtwiederwahl sowie auf die Mandatssteuer generell eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der Bundesrichter geltend macht (vgl. Urteile 1B_491/2018 vom 11. Januar 2019 E. 3.4; 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 3.4; 1B_197/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.4). Auch insofern kann auf die einschlägigen Entscheide verwiesen werden. Dass die Richter der strafrechtlichen Abteilung in Bezug auf den konkreten Fall befangen wären, macht sie nicht geltend. Soweit sie ein Gesuch um Ausstand von Bundesrichter Yves Rüedi stellt, enthält ihr Antrag keine Begründung. Auf dieses Begehren kann daher nicht eingetreten werden.
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Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter die Spruchkörperbildung vor dem Obergericht des Kantons Bern. Der Umstand, dass das Organisationsreglement des Obergerichts nunmehr angepasst worden sei, belege, dass die gesetzliche Regelung zum Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Urteils unzureichend gewesen sei. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Kontext wiederum eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiliches Gericht. Damit sei das angefochtene Urteil auf der Basis einer ungenügenden gesetzlichen Grundlage ergangen. Das Verfahren sei daher unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für den Kanton Bern einzustellen (Beschwerde S. 16 ff.).
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3.2. Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung erkannt, die Spruchkörperbildung des Kantons Bern sei mit den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Die Kriterien ergäben sich in hinreichender Klarheit aus Art. 44 Abs. 1 GSOG und der dazugehörigen Praxis. Das Bundesgericht hat sich mit der Kritik an der Wahl der für das Ausstandsverfahren zuständigen Richter auseinandergesetzt und festgestellt, dass sich das Obergericht von sachlichen Gesichtspunkten hat leiten lassen (BGE 144 IV 70 E. 5 und 6, insb. E. 6.3: vgl. auch Urteile 1B_197/2018 E. 3.4; 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 4.2; 1B_137/2018 vom 4. Juni 2018 E. 5.6; 1B_547/2017 vom 11. Mai 2018 E. 4.5). Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Kritik an den betreffenden Erwägungen, die auch im vorliegenden Verfahren Gültigkeit beanspruchen, gibt keinen Anlass, darauf zurückzukommen. Der Umstand, dass das Bundesgericht in anderen Entscheiden zum Schluss gelangt ist, die sich auf Art. 44 Abs. 1 und 2 des bernischen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) stützende Spruchkörperbildung erscheine äusserst problematisch (vgl. Urteile 6B_63/2018 und 6B_1458/2017 vom 21. Juni 2018 je E. 3.2.3), und dass das Organisationsreglement des Obergerichts des Kantons Bern (OrR OG; BSG 162.11) um die Bestimmung von Art. 27a, welche die Fallzuteilung neu regelt (vom 2. Juli 2018 (in Kraft seit 1. September 2018; vgl. auch angefochtenes Urteil S. 8), ergänzt worden ist, führen zu keinem anderen Ergebnis, zumal das Bundesgericht die frühere Regelung jedenfalls als Übergangslösung akzeptiert und gegen die Spruchkörperbildung geführten Beschwerden abgewiesen hat.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Beschwerdeführerin erblickt im Weiteren eine Verletzung des in Art. 6 EMRK verankerten Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht darin, dass die Staatsanwaltschaft weder in der erst- noch in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung anwesend war. Darüber hinaus verletze die Nichtteilnahme der Staatsanwaltschaft auch den Anspruch auf ein kontradiktorisches Verfahren.
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Das Bundesgericht habe in dem sie selbst betreffenden Entscheid vom 4. Juni 2018 die entsprechende Rüge nicht behandelt. Es habe erwogen, die Frage, ob das Sachgericht als parteilich erscheine, weil es in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft deren Rolle übernehme, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Frage der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK könne erst anhand des konkreten Vorgehens des Gerichts anlässlich der Verhandlung schlüssig beantwortet werden (Urteil 1B_197/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.4). Die Staatsanwaltschaft bzw. die Generalstaatsanwaltschaft haben an den Hauptverhandlungen vor den kantonalen Instanzen nicht teilgenommen. In beiden Verhandlungen seien Zeugen einvernommen bzw. sie selbst (sc. die Beschwerdeführerin) befragt worden. In einer solchen Konstellation bestünden nach der Rechtsprechung des EGMR mangels Trennung zwischen Anklage und Gericht berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts (Beschwerde S. 17 ff.).
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4.2. Das Bundesgericht hat die Frage, ob durch die Abwesenheit des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung vor den kantonalen Instanzen den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht sowie auf kontradiktorisches Verfahren verletzt wird, in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren nicht abschliessend beantwortet (Urteil 1B_197/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.4), da die oberinstanzliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hatte und von daher nicht endgültig klar war, ob der Staatsanwalt daran teilnehmen wird oder nicht. Es hat indes in mehreren Entscheiden zur Frage Stellung genommen und ist zum Schluss gelangt, die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) weise dem Gericht unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft an der Gerichtsverhandlung anwesend sei oder nicht, bei der Beweisführung eine aktive Rolle zu. Insbesondere obliege die Befragungspflicht - auch bei Anwesenheit der Staatsanwaltschaft - der Verfahrensleitung des Gerichts (Art. 341 Abs. 1 StPO). Das gesetzmässige Vorgehen des Gerichts bei der Beweisführung, wie es in der StPO auch in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft vorgesehen sei, führe daher nicht per se zur Befangenheit der betroffenen Richter (Urteil 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 5.6, zur Publ. bestimmt; vgl. auch Urteile 6B_1330/2017 vom 10. Januar 2019 E. 2.3; 6B_1447/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 4; 6B_601/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 4.3.4; 6B_598/2018 vom 7. November 2018 E. 2.3.3; 6B_211/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 6.3; 6B_373/2018 vom 7. September 2018 E. 3.3.1). Dass die kantonalen Gerichte bei den Befragungen den Anschein der Befangenheit erweckt hätten, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.
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Die Beschwerde erweist sich in diesen Punkten als unbegründet.
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Erwägung 5
 
Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK i.V.m. Art. 14 EMRK wegen eines E-Mails rügt (vgl. Beschwerde S. 20 f.), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da der Rechtsvertreter die Rüge in eigenem Namen erhebt, aber nicht in eigenem Namen Beschwerde führt.
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Erwägung 6
 
6.1. In der Sache rügt die Beschwerdeführerin eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Der Schluss der Vorinstanz, die Aussagen des Privatklägers seien konstant, sei willkürlich und verletze die Unschuldsvermutung. Das ergebe sich schon daraus, dass dieser nicht mehr genau habe angeben können, welches Knie verletzt worden sei. Das eine Mal habe er angegeben, sie (sc. die Beschwerdeführerin) sei ihm ins rechte Knie gefahren, das andere Mal sei es das linke Knie gewesen. Zudem habe er die Darstellung, wonach er auf die Motorhaube und hernach auf den Boden gefallen sei, erst anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vorgebracht. In der vorinstanzlichen Verhandlung habe der Privatkläger sodann nicht aus eigener Erinnerung angegeben, auf die Motorhaube gefallen zu sein. Auf entsprechenden Vorhalt habe er angegeben, dies vergessen zu haben. Der Sturz über die Motorhaube hätte dem Privatkläger aber als Kerngeschehen präsent sein müssen. Da er diesen Sturz im Übrigen am Tag des Vorfalls auch bei der Polizei nicht erwähnt habe, sei davon auszugehen, dass er so nicht stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin räumt weiter ein, es habe vor dem angeblichen Vorfall zwar eine verbale Auseinandersetzung mit dem Privatkläger gegeben, eine Körperverletzung habe indes nicht stattgefunden. Die Aussagen des Privatklägers seien widersprüchlich. So habe der Chef des Privatklägers dessen Aussage, wonach er am Tag des Vorfalls nicht mehr lange gearbeitet habe, nicht bestätigt. Vielmehr habe dieser angegeben, der Privatkläger habe normal weitergearbeitet und Feierabend gemacht. Diese Angaben stünden im Widerspruch zur Schilderung des Privatklägers, wonach er unter starken Schmerzen gelitten habe. Zudem sei nicht erklärbar, weshalb er, wenn er doch starke Schmerzen gehabt habe, erst drei Tage nach dem Vorfall einen Arzt aufgesucht habe. Bei der Würdigung der Aussagen des Privatklägers hätte die Vorinstanz schliesslich besonders berücksichtigen müssen, dass jener ein erhebliches Interesse an ihrer Verurteilung gehabt habe, zumal er eine Genugtuung in der Höhe von mehreren tausend Franken gefordert habe. Insgesamt sei die Behauptung des Sturzes über die Motorhaube unglaubhaft und der sich darauf stützende Schuldspruch unhaltbar (Beschwerde S. 21 ff.).
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6.2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Personenwagen von der V.________strasse her kommend in den W.________quai eingebogen, wo sie auf einen Sicherheitsmitarbeiter traf, der ihr mitteilte, dass es beim U.________ keine freien Parkplätze mehr gebe und sie deshalb nicht weiter fahren dürfe. Die Beschwerdeführerin habe sich über diese Anweisung hinweggesetzt und sei in der Folge vom Privatkläger, der über Funk benachrichtigt worden war, angehalten und angewiesen worden, zu wenden. Da die Beschwerdeführerin sich auch dieser Anweisung widersetzt habe, sei es zu einem Disput gekommen. Der Privatkläger habe sich dabei vor das Auto der Beschwerdeführerin gestellt und sei in einem Abstand von wenigen Metern fahrerseitig vor der Motorhaube gestanden. Gestützt auf die objektiven Beweismittel, namentlich den Anzeigerapport der wenige Minuten nach dem Zusammentreffen mit der Beschwerdeführerin avisierten Kantonspolizei, das Arztzeugnis vom 11. Dezember 2015 und den Arztbericht vom 2. Februar 2017 sowie die Aussagen der Beteiligten ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin habe, als sie die Möglichkeit gesehen habe, eine Parklücke zu "erben", ihr Fahrzeug beschleunigt und den in geringem Abstand vor ihrem Wagen stehenden Privatkläger mit nicht besonders hoher, aber nicht unerheblicher Geschwindigkeit mit der Stossstange im Bereich des rechten Knies touchiert, wobei dieser eine schmerzhafte Prellung erlitten habe (angefochtenes Urteil S. 10 ff., 28 ff., 35).
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6.3. Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGE). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).
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6.4. Was die Beschwerdeführerin gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich in weiten Teilen in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, noch einmal alle Einwendungen vorzubringen, die sie im kantonalen Verfahren vorgetragen hat, und darzulegen, wie die Ereignisse sich ihrer Ansicht nach zugetragen haben. Insofern genügt ihre Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Die Beschwerdeführerin hätte vielmehr darlegen müssen, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nach ihrer Auffassung offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Diesen Anforderungen wird ihre Beschwerde nicht gerecht. Im Übrigen ist in der Sache selbst nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll. Die Vorinstanz stützt sich für ihren Schuldspruch unter anderem auf objektive Beweise, namentlich die ärztlichen Berichte. Nach diesen hat sich der Privatkläger beim Vorfall vom 27. November 2015 am rechten Kniegelenk eine Kontusion lateral mit Irritation eines Nervs zugezogen, was zu einer Sensibilitätsstörung und zu einer vorübergehenden Einschränkung der Beugefähigkeit geführt hat. Der Arzt hat sich aufgrund des Befunds veranlasst gesehen, das Knie röntgen zu lassen, wobei das Bild keine Knochenveränderungen gezeigt hat (angefochtenes Urteil S. 12 f.; Untersuchungsakten act. 48). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Dasselbe gilt, soweit die Vorinstanz deren eigene Aussagen zu den entscheidenden Ereignissen als wenig glaubhaft erachtet (angefochtenes Urteil S. 23 ff., 30). Die Beschwerdeführerin führt für ihren Standpunkt lediglich ins Feld, der Privatkläger habe sich anlässlich der Verhandlungen vor den kantonalen Instanzen nicht mehr mit Sicherheit daran erinnern können, ob er am linken oder am rechten Knie verletzt worden und ob er beim Zusammenstoss auf die Motorhaube gefallen sei. Die Vorinstanz ist indes mit nachvollziehbaren Gründen zum Schluss gelangt, die Aussagen des Privatklägers seien insgesamt glaubhaft und die späteren Unsicherheiten in seinen Angaben vermöchten keine erheblichen Zweifel hinsichtlich seiner Erstaussagen zu begründen (angefochtenes Urteil S. 14 ff., 19). Auch in Bezug auf die Angaben zur Fortsetzung der Arbeit am Abend des Vorfalls und zu dem erst am folgenden Montag erfolgten Arztbesuch erachtet die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers mit guten Gründen als nachvollziehbar und lebensnah. Dass der Privatkläger aus verletztem Stolz, weil die Beschwerdeführerin sich nicht seinen Anweisungen unterzogen habe, seinem Arbeitskollegen und dem Dienstchef über Funk mitgeteilt haben soll, diese habe ihn angefahren, und er hernach die Polizei eingeschaltet sowie für den Rest des Abends eine Verletzung entweder simuliert oder sich diese selbst beigebracht haben soll (Beschwerde S. 26; vgl. auch angefochtenes Urteil S. 24, 32), erachtet die Vorinstanz zu Recht als abwegig (angefochtenes Urteil S. 30). Jedenfalls erscheint der Schluss der Vorinstanz nicht als schlechterdings unhaltbar. Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie die Beschwerdeführerin für richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte. Doch genügt für die Begründung von Willkür praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung der Beweise vertretbar erscheint (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f. und 369 E. 6.3 S. 375).
21
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie überhaupt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt.
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Erwägung 7
 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da ihr Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4) erscheint, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihren eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Februar 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Boog
 
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