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Informationen zum Dokument  BGer 5D_208/2018  Materielle Begründung
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BGer 5D_208/2018 vom 17.01.2019
 
 
5D_208/2018
 
 
Urteil vom 17. Januar 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Konkursmasse B.________,
 
vertreten durch das Konkursamt U.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Aussonderung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. November 2018 (NP180009-O/U).
 
 
Erwägungen:
 
1. Am 26. November 2014 wurde über den Vater des Beschwerdeführers der Konkurs eröffnet. Unter anderem wurde das Fahrzeug Mercedes Coupé 280 SE zu einem Schätzungswert von Fr. 10'000.-- inventarisiert. Der Beschwerdeführer verlangte die Aussonderung des Fahrzeugs, da sein Vater es ihm 1997 geschenkt habe. Die Konkursverwaltung lehnte die Aussonderung mit Verfügung vom 23. März 2015 ab, da es sich bei der geltend gemachten Schenkung um ein formungültiges mündliches Schenkungsversprechen handle und die eigentumsbegründende Besitzesübertragung nicht erfolgt sei.
1
Am 13. April 2015 klagte der Beschwerdeführer am Bezirksgericht Meilen auf Aussonderung. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 3. November 2015 ab. Nachdem das Obergericht des Kantons Zürich auf Berufung des Beschwerdeführers hin dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Bezirksgericht zurückgewiesen hatte, wies das Bezirksgericht die Klage mit Urteil vom 24. Januar 2018 erneut ab.
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Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. März 2018 Berufung an das Obergericht. Mit Urteil vom 12. November 2018 wies das Obergericht die Berufung ab und bestätigte das bezirksgerichtliche Urteil.
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Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2018 Beschwerde in Zivilsachen/Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe nicht als Beschwerde in Zivilsachen, sondern als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. Das Obergericht hat erwogen, es stehe zwar ausser Frage, dass der Konkursit das Fahrzeug dem Beschwerdeführer habe schenken wollen. Hingegen verblieben unter Berücksichtigung des erforderlichen Regelbeweismasses (strikter Beweis) nicht vernachlässigbare Zweifel, ob der Konkursit darüber hinaus vor der Konkurseröffnung tatsächlich einen konkreten Willen zur Übertragung des Besitzes auf den Beschwerdeführer gebildet habe. Die Aussagen des Konkursiten selber liessen offen, ob er das Eigentum bereits übertragen habe oder ob bloss eine entsprechende Absicht bestanden habe. Ausserdem habe der Konkursit nicht darlegen können, welche konkreten Überlegungen über die Folgen (Kostentragung, Verwahrung, Benutzung) er bei der behaupteten Besitzesübertragung (in Form eines Besitzeskonstituts) angestellt hatte. Solche Überlegungen wären zu erwarten gewesen, da die Verwahrung des Fahrzeugs über die Jahre nicht unerhebliche Kosten verursacht hätten. Es könne offenbleiben, ob zwischen dem Beschwerdeführer und dem Konkursiten eine mündliche Schenkungsvereinbarung zustande gekommen sei, weil es ohnehin an der nötigen Schriftform fehle. Der beweisbelastete Beschwerdeführer trage damit die Folgen der Beweislosigkeit und seine Klage sei abzuweisen.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, das Urteil verletze die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV). Die Erwägungen des Obergerichts seien realitätsfremd und formalistisch. Sein Vater habe ihm das Auto zu einem Zeitpunkt geschenkt, als er (der Beschwerdeführer) als Kleinkind noch gar keinen eigenen Willen habe bilden können. Bis zum Erwerb des Führerausweises habe er das Auto nicht selbst fahren können. Es habe deshalb keine andere Möglichkeit gegeben, als dass der Vater das Auto für ihn aufbewahre. Für ihn, sein gesamtes Umfeld und die angehörten Zeugen sei stets klar gewesen, dass das Auto ihm bereits geschenkt worden sei und ihm gehöre. Sein Vater habe das Auto lediglich für ihn aufbewahrt, bis er den Führerausweis erhalte.
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Mit alldem übergeht der Beschwerdeführer, dass das Obergericht nicht übersehen hat, dass der Beschwerdeführer zum behaupteten Schenkungszeitpunkt (1997 oder 1998) ein Kleinkind war (der Beschwerdeführer hat laut Rubrum des angefochtenen Urteils Jahrgang 1995). Das Obergericht hat demgemäss auch gar nicht auf den Willen des Beschwerdeführers abgestellt, sondern es hat die Willensbildung seines Vaters untersucht, welcher die Besitzesübertragung in einem In-Sich-Geschäft hätte vornehmen müssen. Mit den entsprechenden Beweisergebnissen befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Er geht ausserdem mit keinem Wort darauf ein, weshalb für das Obergericht auch die weiteren Zeugenaussagen nicht genügten, um die Zweifel an der Besitzesübertragung auszuräumen (Unklarheit in den Aussagen, ob das Auto nur als Geschenk versprochen oder bereits zu Eigentum übertragen war; Zurückhaltung bei der Würdigung der Aussagen der Familienmitglieder, zumal die Frage nach den Eigentumsverhältnissen Gesprächsthema zwischen den Zeugen war). Der Beschwerdeführer stellt mit seinen genannten Einwänden lediglich die Sachlage aus seiner Sicht dar, was den Rügeanforderungen (oben E. 2) nicht genügt.
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Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die - angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduzierten - Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Januar 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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