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Informationen zum Dokument  BGer 5A_591/2017  Materielle Begründung
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BGer 5A_591/2017 vom 09.03.2018
 
 
5A_591/2017
 
 
Urteil vom 9. März 2018
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher,
 
Bundesrichter Bovey,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Ebikon-Dierikon-Adligenswil, Dorfstrasse 23, Postfach, 6031 Ebikon.
 
Gegenstand
 
Löschung einer Betreibung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 19. Juli 2017 (2K 17 4).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Die BB Bank e.G. in Karlsruhe betrieb A.________ mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Ebikon-Dierikon-Adligenswil Nr. 2151930 vom 8. Juni 2015 für eine Forderung von Fr. 12'118.-- plus Zins zu 5% ab 12. Mai 2015. Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag, worauf die Gläubigerin sich mit einem Rechtsöffnungsbegehren an das Bezirksgericht Hochdorf wandte. Am 1. September 2015 zog sie das Gesuch zurück, worauf das Bezirksgericht das Verfahren am 8. September 2015 abschrieb. Dieser Entscheid wurde den Parteien am gleichen Tag zugestellt.
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A.b. Am 4. Mai 2017 stellte das Betreibungsamt A.________ auf dessen Ersuchen einen Betreibungsregisterauszug aus. Darin war als einziger Eintrag die Betreibung Nr. 2151930 der BB Bank e.G. mit dem Status "Rechtsvorschlag" aufgeführt. A.________ verlangte am 6. Mai 2017 vom Betreibungsamt erfolglos die Löschung dieses Eintrags. Daraufhin erneuerte er sein Gesuch gegenüber dem Bezirksgericht. Dieses nahm als untere kantonale Aufsichtsbehörde in SchKG seine Eingaben als Beschwerde entgegen und wies sie mit Entscheid vom 22. Mai 2017 ab. Damit erklärte sich A.________ nicht einverstanden und ersuchte das Bezirksgericht um erneute Prüfung der Sachlage. Dieses leitete das Schreiben an das Kantonsgericht Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter, welches auf das als Beschwerde-Weiterzug behandelte Begehren von A.________ mit Entscheid vom 19. Juli 2017 nicht eintrat.
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B.
 
Mit Eingabe vom 6. August 2017 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt, den Eintrag der Betreibung Nr. 2151930 im Betreibungsregister zu löschen, allenfalls sei er Dritten nicht bekannt zu geben.
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Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen:
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1.
 
1.1. Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde, welcher die Beschwerde gegen Eintragungen im Betreibungsregister zum Gegenstand hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung des angefochtenen Entscheides, da auf seinen Antrag im kantonalen Verfahren nicht eingetreten worden ist und ihn der strittige Betreibungsregisterauszug direkt betrifft (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
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1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht legt seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Vorbringen und Anträge sind nicht zulässig (Art. 99 BGG).
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2.
 
Der Beschwerdeführer besteht auch vor Bundesgericht auf der Löschung der gegen ihn als Schuldner im Betreibungsregister eingetragenen Betreibung, allenfalls sei Dritten davon keine Kenntnis zu geben. Seiner Ansicht nach ist der Betreibungsregisterauszug fehlerhaft. Zudem habe die Betreibungsgläubigerin das Rechtsöffnungsgesuch zurückgezogen und an der Durchsetzung der Forderung nicht mehr festgehalten.
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2.1. Die Vorinstanz gab im Wesentlichen die Argumente der unteren Aufsichtsbehörde wieder. Nach den Erwägungen der Erstinstanz führe der Rückzug eines Rechtsöffnungsbegehrens und die damit verbundene Abschreibung des gerichtlichen Verfahrens weder zur Nichtigkeit noch zur Aufhebung der Betreibung, da er nicht mit dem Rückzug einer Betreibung gleichgesetzt werden könne. Eine Verletzung des Einsichtsrechts in das Betreibungsregister gemäss Art. 8a SchKG liege ebenfalls nicht vor. Auch eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung seitens des Betreibungsamtes sei nicht auszumachen.
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Nach Ansicht der Vorinstanz dürfen die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde zumindest bei juristischen Laien nicht zu hoch angesetzt werden. Indes erfordere die Begründungspflicht eine zumindest summarische Auseinandersetzung mit den Argumenten des angefochtenen Entscheides. Daran fehle es jedoch beim Beschwerde-Weiterzug. Insbesondere lege der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde falsch sein sollten. Er wiederhole bloss seine Vorbringen vor der Erstinstanz, wonach der Rückzug des Rechtsöffnungsgesuchs zur Nichtigkeit des Eintrags im Betreibungsregister führe.
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2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Argumenten der Vorinstanz, weshalb auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann, nicht auseinander. Insbesondere äussert er sich mit keinem Wort, inwiefern die Vorinstanz die Regeln über Form und Inhalt der kantonalen Beschwerde gemäss Art. 17 f. SchKG (vgl. ERARD, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 32 ff. zu Art. 17) verletzt haben sollte. Dass seine Behauptungen gegenüber der Vorinstanz, das Betreibungsamt hätte dem Betreibungsbegehren gar nicht Folge geben dürfen und die Ausführungen der unteren Aufsichtsbehörde gehe "am Thema vorbei" einer rechtsgenüglichen Begründung entsprächen, macht er zu Recht nicht geltend. Auch der Hinweis auf den Rückzug des Rechtsöffnungsgesuchs, das zur Löschung der Betreibung führen müsse, ist eine blosse Wiederholung von bereits Gesagtem, ohne auf die diesbezüglichen Erläuterungen der unteren Aufsichtsbehörde Bezug zu nehmen. Diese hatte dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Löschung einer Betreibung und den Zusammenhang von Rechtsöffnungsverfahren und Eintrag im Betreibungsregister (zutreffend) dargelegt, worauf die Vorinstanz ausdrücklich Bezug genommen hat. Ebenso hat die Vorinstanz auf die erstinstanzliche Begründung hingewiesen, wonach das Einsichtsrecht Dritter gemäss Art. 8a SchKG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen verwehrt werden kann. Auch damit - so die Vorinstanz - habe sich der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt.
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2.3.
 
Statt auf die Begründung des angefochtenen Entscheides einzugehen, betont der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren, dass das Bezirksgericht nach dem Rückzug des Rechtsöffnungsgesuchs das Verfahren abgeschrieben habe. Demnach habe die Gläubigerin an ihrer Forderung nicht mehr festgehalten und den Zahlungsbefehl zurückgenommen. Diese habe an der Löschung des Eintrags im Betreibungsregister gewiss kein Interesse, womit ein entsprechendes Gesuch von dieser Seite nicht realistisch sei. Der vorliegende Sachverhalt komme dem Rückzug der Forderung sehr nahe. Daher müsse der Eintrag im Betreibungsregister gelöscht werden und Dritten dürfe davon keine Kenntnis gegeben werden, zumal die Forderung offensichtlich gar nicht bestanden habe. Mit diesen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die Vorinstanz auf den Beschwerde-Weiterzug hätte eintreten müssen.
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2.4. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, der Betreibungsregisterauszug sei fehlerhaft und insoweit zu löschen. Zwar stellt die Weigerung des Betreibungsamtes, einen Eintrag in Protokollen oder Registern zu berichtigen, eine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG dar (BGE 95 III 1 E. 1; Urteil 7B.5/2004 vom 26. Februar 2004 E. 3.1). Der Zahlungsbefehl führt die BB Bank e.G. als Gläubigerin und die ALTOR Heidelberg Inkasso GmbH als Vertreterin auf. Entsprechend lautet auch der Eintrag im Betreibungsregister, der überdies bis zum Beweis des Gegenteils für seinen Inhalt beweiskräftig ist (Art. 8 Abs. 2 SchKG). Offenbar zielt der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung, als Gläubiger sei zu Unrecht die BB Bank e.G. und nicht die ALTOR Heidelberger Inkasso GmbH verzeichnet, auch auf eine materielle Beurteilung der Forderung ab. Eine solche ist dem Zivilrichter vorbehalten und kann nicht Gegenstand einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde sein; der Beschwerdeführer hat im Übrigen Rechtsvorschlag erhoben (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Ebenso wenig besteht die Möglichkeit, die Betreibung Nr. 2151930 im Register zu löschen, da die Forderung in Schweizer Franken statt in Euro aufgeführt werde, wie der Beschwerdeführer kritisiert. Der Eintrag folgt nämlich der gesetzlichen Pflicht, im Betreibungsbegehren die Forderungssumme in Schweizer Franken anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Den diesbezüglichen Vorbringen lässt sich unabhängig davon, ob sie neu sind, nicht entnehmen, inwiefern die Vorinstanz hier Bundesrecht verletzt haben sollte. Darauf ist nicht einzutreten.
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3.
 
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. März 2018
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Levante
 
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