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Informationen zum Dokument  BGer 5D_264/2017  Materielle Begründung
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BGer 5D_264/2017 vom 29.12.2017
 
 
5D_264/2017
 
 
Urteil vom 29. Dezember 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 19. Dezember 2017 (BEK 2017 194).
 
 
Sachverhalt:
 
Das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI leitete gegen A.________ für Fr. 3'057.80 nebst Zins die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Schwyz ein.
1
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 erteilte das Bezirksgericht Schwyz dem ESTI hierfür die definitive Rechtsöffnung.
2
Im Rahmen des hiergegen von A.________ eingeleiteten Beschwerdeverfahrens erliess das Kantonsgericht am 19. Dezember 2017 eine Kostenvorschussverfügung über Fr. 450.--.
3
Dagegen hat A.________ am 21. Dezember 2017 beim Bundesgericht eine Eingabe gemacht. Er schreibt, er habe seine Aufgaben im Sicherungsbereich erledigt und einen Brandmelder installiert, die falschen Vorgaben der Behörden seien noch nicht erledigt, er bitte um Erledigung der Anklagen und Aufträge, anschliessend könne er auf das Rechtsmittel eintreten.
4
 
Erwägungen:
 
1. Angefochten ist die Kostenvorschussverfügung des Kantonsgerichts Schwyz für das Beschwerdeverfahren betreffend definitive Rechtsöffnung. Weil es sich dabei nicht um einen Endentscheid handelt, kann beim Bundesgericht nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG Beschwerde erhoben werden, welche im Einzelnen darzulegen wären (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). Sodann hätte die Beschwerde ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Schliesslich haben die (eingangs erwähnten) Aussagen nichts mit der Kostenvorschusspflicht (Art. 98 ZPO) zu tun, so dass die Beschwerde unbekümmert um die Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) auch gänzlich unbegründet bleibt.
5
2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
7
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Dezember 2017
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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