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Informationen zum Dokument  BGer 5A_1034/2017  Materielle Begründung
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BGer 5A_1034/2017 vom 29.12.2017
 
 
5A_1034/2017
 
 
Urteil vom 29. Dezember 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern,
 
2. Zivilstandskreis Oberaargau,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Rechtsverzögerung (Ehevorbereitungsverfahren),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 6. November 2017 (ZK 17 523 ZK 17 524).
 
 
Sachverhalt:
 
Der aus zahlreichen Beschwerdeverfahren bekannte A.________ und die 30 Jahre jüngere äthiopische Staatsangehörige B.________ sprachen am 12. Januar 2017 beim Zivilstandsamt Oberaargau betreffend Eheschliessung vor, welches eine verlangte Bestätigung mit der Begründung verweigerte, dass die Ehescheidung zwischen A.________ und C.________ noch nicht im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen sei.
1
Nach Vollzug der Eintragung schickte das Zivilstandsamt den Brautleuten am 3. April 2017 die Informationsunterlagen für die beabsichtigte Heirat zu. Nach Einreichen der erforderlichen Dokumente am 13. April 2017 stellte das Zivilstandsamt eine Bestätigung betreffend Hängigkeit des Ehevorbereitungsverfahrens aus und setzte mit Schreiben vom 20. April 2017 Frist zum Nachweis des rechtmässigen Aufenthaltes der Braut in der Schweiz.
2
Darauf reichten die Brautleute am 1. Mai 2017 beim Migrationsdienst ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung ein.
3
Am 5. Juni 2017 reichte A.________ bei der Polizei- und Militärdirektion (POM) eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, weil dem Grundrecht auf Heirat Verzögerungen in den Weg gelegt würden und deshalb die verantwortlichen Mitarbeiter zu massregeln seien.
4
Nach Einholung von Vernehmlassungen beim Migrationsdienst und dem Zivilstandsamt sowie von Schlussbemerkungen bei A.________ wies die POM die Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Entscheid vom 29. August 2017 ab, soweit sie darauf eintrat, dies mit der Begründung, aus dem Ablauf des Verfahrens vor dem Zivilstandsamt und dem Migrationsdienst würden sich nicht ansatzweise Umstände ergeben, von denen auf eine ungebührliche Verschleppung des Verfahrens geschlossen werden könnte (u.a. Einsichtnahme in das Dossier des SEM; Sendung der Dokumente an die Aufsichtsbehörde zwecks Prüfung, was angezeigt gewesen sei, weil die Braut unter Vorspiegelung einer anderen Identität ein Asylverfahren durchlaufen habe und die Überprüfung der nunmehr vorgelegten Dokumente auf ihre Echtheit hin sachlich begründet gewesen sei). Eine Rechtsverzögerung liege somit nicht vor, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen und auf die weiteren Begehren (Vornahme der Eheschliessung; Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Erteilung einer Arbeitsbewilligung; Ausrichtung einer Entschädigung von zwei Monatslöhnen) mangels entsprechender Kompetenzen der POM nicht einzutreten sei.
5
Die hiergegen erhobene Beschwerde nahm das Obergericht des Kantons Bern nur entgegen, soweit die geltend gemachte Rechtsverzögerung das Zivilstandsamt betraf, dies mit der Begründung, in Bezug auf den Migrationsdienst sei das Verwaltungsgericht zuständig. Indes trat es auf die Beschwerde mit Entscheid vom 6. November 2017 auch soweit das Zivilstandsamt betreffend nicht ein zufolge bloss pauschaler Verweisung auf andere Rechtsschriften und mangels genügender Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides.
6
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 19. Dezember 2017 eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
7
 
Erwägungen:
 
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Rechtsverzögerung durch ein Zivilstandsamt im Zusammenhang mit dem Ehevorbereitungsverfahren; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
8
2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
9
Die Beschwerde enthält lediglich Verfahrensanträge, aber keine zielgerichteten Sachanträge (Feststellung einer Rechtsverzögerung o.ä.).
10
Sodann mangelt es der Beschwerde auch an einer Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Sie besteht zum einen aus allgemeinen Floskeln (der obergerichtliche Referent hätte die Verhältnismässigkeit und Vollzugsprämissen bei der Einforderung von Grundrechten abwägen müssen und nicht bloss die Amtskollegen des gleichen Arbeitgebers schützen dürfen; bei einem sich über so lange Monate hinziehenden Verfahren sei die Verzögerung von sich aus für jeden Gerichtsmitarbeiter evident) und zum anderen aus Vorwürfen gegenüber den Migrationsbehörden, was aber mangels entsprechender Entscheidzuständigkeit nicht Gegenstand des obergerichtlichen Beschwerdeentscheides war und folglich auch nicht Gegenstand der dagegen gerichteten Beschwerde in Zivilsachen sein kann.
11
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
12
4. Wie die voranstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das betreffende Gesuch abzuweisen ist.
13
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
14
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Dezember 2017
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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