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Informationen zum Dokument  BGer 1F_43/2017  Materielle Begründung
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BGer 1F_43/2017 vom 22.12.2017
 
 
1F_43/2017
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
 
Untersuchungsamt St. Gallen,
 
Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
 
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
 
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_531/2017 vom 11. Dezember 2017.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2017 (1B_531/2017) auf eine von A.________ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 28. November 2017 betreffend Sicherheitshaft erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;
 
dass A.________ mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 Revision gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_531/2017 vom 11. Dezember 2017 erhob und gleichzeitig um unverzügliche Haftentlassung ersuchte;
 
dass der Gesuchsteller sich auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO beruft, indessen nicht aufzeigt, inwiefern es sich bei seiner Behauptung betreffend das Verhalten von kantonalen Richtern um eine erhebliche Tatsache bzw. ein entscheidendes Beweismittel handeln sollte;
 
dass im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern seine Behauptung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte;
 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Dezember 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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